Rz. 189

§ 117 Abs. 5 FamFG ordnet die entsprechende Geltung der ZPO- Vorschriften über die Wiedereinsetzung (§§ 233, 234 Abs. 1 S. 2 ZPO) für die Begründungsfrist der Beschwerde und Rechtsbeschwerde an. So wird klargestellt, dass eine Wiedereinsetzung auch bei Versäumung dieser Fristen möglich ist und die Wiedereinsetzungsfrist in diesem Falle einen Monat beträgt.

 

Rz. 190

 

Praxistipp

Demgegenüber gilt bei der Versäumung der Einlegungsfrist lediglich eine Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen entsprechend §§ 233, 234 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

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