Rz. 157
In § 204 BGB steht ein Katalog weiterer Hemmungstatbestände durch rechtsverfolgende Maßnahmen (Abs. 1 Nr. 1–14).
Merke
Durch eine Klage bzw. durch andere Rechtsverfolgungsmaßnahmen wird die Verjährung nicht mehr unterbrochen, sondern nur noch gehemmt!
Rz. 158
Die Hemmungsgründe des § 204 BGB sind:
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Nr. 1: Klageerhebung. Die früher geltenden Grundsätze können übernommen werden, mit der Änderung, dass eine Klage keine unterbrechende, sondern nur noch hemmende Wirkung hat. Das bedeutet insbesondere:
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Eine Teilklage hemmt die Verjährung nur für den eingeklagten Betrag (BGH VersR 1984, 391). |
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Auch eine unschlüssige Klage hemmt die Verjährung (BGH VersR 1979, 764). |
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Nr. 2: Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger |
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Nr. 3: Zustellung eines Mahnbescheides |
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Nr. 4: Güteantrag bei einer durch die Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Hierzu zählt auch das Verfahren vor einer ärztlichen Gutachter- und Schlichtungsstelle. Dies gilt auch, wenn der Güteantrag bei einer örtlich unzuständigen Gütestelle gestellt wird. |
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Nr. 5: Aufrechnung im Prozess |
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Nr. 6: Streitverkündung – Die Streitverkündung hemmt die Verjährung, wenn sie gem. §§ 72 ff. ZPO zulässig ist. Die Zulässigkeit – und damit die Streitverkündungswirkung – wird aber erst im Prozess gegen den Streitverkündeten geprüft. Der Umfang der Interventionswirkung richtet sich nach dem Streitgegenstand des Vorprozesses (OLG Hamm NJW 1994, 203). |
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Nr. 6a: Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren |
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Nr. 7: Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens |
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Nr. 8: Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens |
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Nr. 9: Zustellung eines Arrestantrages/Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung |
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Nr. 10: Anmeldung im Insolvenzverfahren u.a. |
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Nr. 11: Beginn eines Schiedsverfahrens |
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Nr. 12: Antrag an eine Behörde bei Vorgreiflichkeit |
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Nr. 13: Bestimmung des zuständigen Gerichts |
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Nr. 14: Antrag auf Prozesskostenhilfe. |
Rz. 159
Die Verjährung gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer führt gem. § 115 Abs. 2 S. 4 VVG auch dann zum Neubeginn bzw. zur Hemmung, wenn der Geschädigte nur Klage gegen den Versicherer erhebt. Die Wirkung tritt insoweit unabhängig davon ein, ob der Geschädigte irgendwann zum Ausdruck gebracht hat, den Versicherer neben dem Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen zu wollen (OLG Hamm DAR 2002, 69).
Rz. 160
Die Hemmung endet gem. § 204 Abs. 2 BGB für die Hemmungstatbestände in § 204 Abs. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Gleichgestellt wird der Stillstand des Verfahrens mit einem Nichtbetreiben durch die Parteien. Auch hier können die Parteien weitreichende Verjährungsvereinbarungen treffen (z.B. Hemmung der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses). Warum der Gesetzgeber in § 204 Abs. 2 BGB die Frist mit sechs Monaten und in § 203 Abs. 2 BGB die Frist mit drei Monaten bestimmt hat, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Gerade das erklärte Ziel der Vereinheitlichung der Verjährungsvorschriften hätte eine einheitliche Regelung nahe gelegt.
Rz. 161
Gem. § 205 BGB ist die Verjährung bei einem Recht zur Leistungsverweigerung (z.B. Stundung) gehemmt.