Rz. 112

Bei der Kenntnis des Geschädigten "von dem Schaden" ist der Grundsatz der Schadenseinheit zu beachten. Der Schaden ist als einheitliches Ganzes zu sehen. Sobald der Geschädigte weiß, dass ihm überhaupt ein Schaden entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist für den gesamten Schaden zu laufen, d.h. auch für solche Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis nur als möglich voraussehbar waren (BGH NZV 1997, 395; NJW 1988, 965). Dies hat der BGH (VersR 1982, 703 f.) für einen Dauerschaden 17 Jahre nach einem entstandenen Knöchelbruch, epileptischen Anfällen neun Jahre nach einer Kopfverletzung (BGH NJW 1979, 1460) sowie bei einem Dauerschaden sechs Jahre nach einer Schienbeinkopffraktur (BGH VersR 1973, 371) bejaht. Die Verjährung beginnt nur für solche Spätschäden nicht zu laufen, die auch ein Arzt aufgrund der bekannten Verletzungen nicht hätte vorhersehen können (BGH NJW 1997, 2445; VersR 1991, 115; OLG Hamm zfs 1999, 14; NZV 1994, 72).

 

Rz. 113

Wächst diese Kenntnis erst später in den beteiligten Fachkreisen heran, so kommt es für den Beginn der Verjährung allerdings nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt sich diese Kenntnis in den beteiligten Fachkreisen durchgesetzt hat, vielmehr ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Verletzte selbst von der Schadensfolge Kenntnis erlangt hat (BGH NJW 1997, 365). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit und dem subjektiven Element hinsichtlich des ersten Teilbetrages des Schadens einheitlich auch für die erst in Zukunft entstehenden Schäden (Heinrichs, BB 2001, 1419). Nur soweit Spätschäden nicht vorhersehbar waren, beginnt für diese eine neue Verjährung ab Kenntnis/grob fahrlässiger Unkenntnis (BGHZ 50, 21, 24; BGH NJW 2000, 861; OLG Hamm zfs 1999, 14).

 

Rz. 114

Durch die Gleichstellung der positiven Kenntnis mit einer grob fahrlässigen Unkenntnis geht die Neuregelung über die bisherige Rechtsprechung hinaus. Nach der Rechtsprechung zum früheren § 852 BGB a.F. hat eine grob fahrlässige Unkenntnis dem Geschädigten nicht geschadet (BGH NJW 1998, 988; 1985, 2022; VersR 2000, 503; NZV 1996, 445; zfs 1988, 202; OLG Hamm zfs 1994, 397; Jahnke, Abfindung von Personenschadensansprüchen, 3. Auflage 2018, § 5 Rn 342 ff.). Dies hat der BGH in jüngst ergangenen Entscheidungen, in denen er die Instanzurteile aufgehoben hat, noch einmal bestätigt. Der BGH hat nur die missbräuchliche Nichtkenntnis der positiven Kenntnis gleichgesetzt (BGH NJW 1985, 2022; zuletzt VersR 2001, 866). Allerdings sind die Anforderungen – über die grobe Fahrlässigkeit hinaus – so hoch, dass der BGH bisher den Tatbestand der von ihm entwickelten Grundsätze noch nie bejaht hat. Der Wortlaut der Neuregelung ist eindeutig. Mit der Gleichstellung der groben Fahrlässigkeit dürfte die bisherige BGH-Rechtsprechung nicht mehr anwendbar sein. In Fällen grob fahrlässiger Unkenntnis, d.h. wenn die Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht, beginnt die Verjährung zu laufen. Für den Begriff der groben Fahrlässigkeit kann auf die bekannten Definitionen zurückgegriffen werden.

 

Rz. 115

Danach liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Gläubiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder beiseite schiebt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

 

Rz. 116

Die Anforderungen an den Geschädigten und dessen Rechtsanwalt, sich um die Verfolgung seiner Ansprüche zu kümmern, werden verschärft. Da es in Verkehrshaftungsfällen regelmäßig ohne großen Aufwand möglich ist, den Schädiger zu ermitteln, wird Unkenntnis seit der Neuregelung den Verjährungsbeginn i.d.R. nicht hindern. Auch ist den Möglichkeiten, sich über Akteneinsicht Kenntnis zu verschaffen, verstärkte Bedeutung zugekommen.

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