Rz. 63

Das Verbraucherinsolvenzverfahrens steht nur natürlichen Personen (Gegensatz: juristische Personen, also GmbH, AG usw.) offen, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Ziel ist die Entlastung der Justiz, indem dem eigentlichen Insolvenzverfahren zwei Stufen vorgeschaltet werden: Zunächst muss der Schuldner auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern herbeizuführen. Wenn das nicht klappt, muss er auf die Feststellung eines Schuldenbereinigungsplans durch das Insolvenzgericht hinwirken. Nur wenn auch dieses Verfahren scheitert, wird ein (vereinfachtes) Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung durchgeführt.

 

Rz. 64

Der Schuldenbereinigungsplan kommt in der Praxis normalerweise nicht zustande. Der Versuch ist aber Voraussetzung dafür, dass der Schuldner überhaupt einen Insolvenzantrag stellen kann. Gem. § 305 Abs. 1 InsO muss er nämlich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellte Bescheinigung vorlegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht wurde.

 

Rz. 65

Der Schuldenbereinigungsplan muss eine Aufstellung aller gegen den Schuldner bestehenden Forderungen beinhalten. Weil der Schuldner i.d.R. nicht über eine geordnete und vollständige Aufstellung aller seiner Schulden verfügt, gibt ihm § 305 Abs. 2 InsO einen Anspruch gegen die Gläubiger: Die Gläubiger sind verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer, gegen diesen gerichteten, Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Dieser Auskunftsanspruch ist sogar einklagbar. Wenn der Schuldner (i.d.R. vertreten durch einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle) eine entsprechende Aufforderung an die Gemeinschaft stellt und auf der Erfüllung besteht, muss sich die WEG bzw. der Verwalter dem Verlangen beugen und die gewünschte Erklärung (Aufstellung der Forderungen) abgeben.

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