Rz. 54

Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (Nr. 2.2.3 ARB 2021[89]) umfasst die (aktive) Beschlussanfechtung, wobei – wie immer – der "Keim des Rechtskonflikts" nicht vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags liegen darf. Wenn z.B. schon jahrelang vor Abschluss des Versicherungsvertrags die Abrechnungspraxis der Verwaltung umstritten und der Rechtsstreit um die aktuelle Abrechnung somit "latent vorhanden und gewissermaßen vorprogrammiert" war, besteht kein Rechtsschutz für einen Rechtsstreit über die Abrechnung.[90] Wenn ein Beschluss über Baumaßnahmen angefochten wird, ist der Rechtsschutz nach Sinn und Zweck nicht durch die "Baurisikoklausel" der ARB ausgeschlossen.[91] Der Rechtsschutz umfasst nach neuem Recht nicht mehr die Abwehr von Beschlussanfechtungsklagen, weil insoweit nicht mehr die einzelnen Miteigentümer, sondern die Gemeinschaft verklagt wird. Dass die Eigentümer unverändert wirtschaftlich die Kosten tragen, ändert daran nichts.[92] Ob die Versicherer ihre Bedingungen diesbezüglich nachbessern werden (was durchaus angebracht wäre), bleibt abzuwarten.

 

Rz. 55

Die Beschlussanfechtung, ebenso aber z.B. die Klage eines Miteigentümers gegen einen anderen auf Unterlassung von Störungen, ist in gewisser Weise fremdnützig, weil ihre Wirkung auch anderen, nicht versicherten Eigentümern zugute kommt. Immer wieder versuchen die Rechtsschutzversicherer deshalb in solchen Fällen, den Rechtsschutzanspruch des Klägers auf die Höhe seines Miteigentumsanteils zu beschränken. Zu Unrecht, denn "diese in der Ausgestaltung des Wohnungseigentumsrechts wurzelnde Möglichkeit, mit der Wahrnehmung des individuellen Rechts faktisch auch für die Wahrnehmung des Rechts eines anderen zu sorgen", hat der Versicherer hinzunehmen.[93]

[89] Unverbindliches Muster des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV).
[90] OLG München v. 31.1.2011 – 25 U 4100/10, NZM 2011, 858. Ausführlich zum "Versicherungsfall" Cornelius-Winkler, Die Rechtsschutzversicherung im Miet- und WEG-Recht, NZM 2012, 817, 825.
[91] AG Düsseldorf v. 10.6.2015 – 23 C 17/15, ZMR 2015, 809.
[92] Drasdo, Auswirkungen der WEG-Reform auf die Rechtsschutzversicherung, VersR 2021, 292.
[93] BGH v. 29.3.1995 – IV ZR 207/94, ZMR 1995, 365, Rn 16; Armbrüster, Rechtsschutzversicherung und WEG, FS Merle (2010), 32.

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