Rz. 16
Das Verlangen nach Sicherheitsleistung muss sofort nach Abgabe des Gebots erfolgen, § 67 Abs. 1 ZVG.
Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden, § 70 Abs. 1 ZVG.
Die Sicherheit ist dann durch den Bieter sofort zu leisten, § 70 Abs. 2 ZVG.
Rz. 17
Kann die Sicherheit nicht erbracht werden und weist das Gericht das Gebot zurück, kann der Bieter dieser Zurückweisung sofort widersprechen, um so das Erlöschen des Gebots zu verhindern, § 72 Abs. 2 ZVG.
Rz. 18
Sofern das Gericht das abgegebene Gebot zulässt, obwohl Sicherheitsleistung verlangt wurde, muss der die Sicherheitsleistung verlangende Beteiligte der Zulassung sofort widersprechen, da ansonsten sein Verlangen als zurückgenommen gilt, § 70 Abs. 3 ZVG.
Rz. 19
Sicherheitsleistung verlangen kann jeder Beteiligte, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde. Hierzu gehören auch die Gläubiger, deren Rechte nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, selbst wenn diese im bar zu zahlenden Teil keine Ansprüche haben. Auch der Schuldner kann Sicherheit verlangen, wenn er aus einem Eigentümerrecht Zahlungen aus dem abgegebenen Gebot verlangen kann oder wenn aus dem Bargebot Ansprüche zu zahlen sind, für die er persönlich haftet. Ein generelles Antragsrecht steht dem Schuldner allerdings nicht zu.
Rz. 20
Von der Sicherheitsleistung sind nur befreit der Bund, die Länder, die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Genossenschaftsbank (DZ-Bank AG Deutsche Zentralgenossenschaftsbank), die Deutsche Girozentrale (DekaBank Deutsche Girozentrale), kommunale Körperschaften, Kreditanstalten und insbesondere auch die öffentlichen Sparkassen. Sicherheit leisten müssen daher auch die Kreditinstitute, die Verfahrensbeteiligte sind, ein Grundpfandrecht am Grundstück haben und im Verfahren selbst mitbieten wollen, sofern die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 2 ZVG gegeben sind.
Rz. 21
Hinweis
Ist die Sicherheitsleistung erforderlich, ist diese sofort zu erbringen. Sie beträgt regelmäßig 10 % des festgesetzten Verkehrswerts, § 68 Abs. 1 ZVG. Für Gebote des Schuldners kann auf Antrag auch erhöhte Sicherheit verlangt werden, § 68 Abs. 3 ZVG.
Rz. 22
Das Verlangen eines Berechtigten nach der Abgabe eines Gebotes zum Nachweis einer Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG hat im Wesentlichen zwei Zwecke: Sie soll einerseits dem durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigten Beteiligten eine gewisse Sicherheit gegen den Ausfall bieten und andererseits "wirklich zahlungsunfähige" Personen von vornherein vom Bieten abhalten. Dieser Zweck wird verfehlt, wenn für das Grundstück nur ein symbolischer Wert von 1,00 EUR festgesetzt worden ist. Dann kann der antragsberechtigte Beteiligte auch nur die Leistung einer Sicherheit mit einem Symbolwert von 0,10 EUR verlangen. Dies kann dem Beteiligten keine Sicherheit gegen einen Ausfall geben und zahlungsunfähige Bieter nicht abschrecken. Zu Recht hat der BGH daher den Antrag auf Erbringung einer Sicherheit als rechtsmissbräuchlich angesehen. Er ist auch nicht mit dem Anliegen zu rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Lässt sich mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, muss es zurückgewiesen werden.
Rz. 23
Ist das Verlangen nach Sicherheit berechtigt, hat das Vollstreckungsgericht die zu leistende Sicherheit der Höhe nach sofort anzugeben und den Bieter aufzufordern, diese sofort zu leisten. "Sofort" nach § 70 Abs. 2 S. 1 ZVG bedeutet, dass die Sicherheitsleistung unmittelbar nach der Aufforderung zum Nachweis auch erbracht wird.
Rz. 24
Die Bietzeit beträgt nur noch mindestens 30 Minuten. Die Höhe der Sicherheitsleistung steht mit grundsätzlich 10 % des Verkehrswertes auch fest. Ein Bedürfnis für Hinweise des Vollstreckungsgerichts in Bezug auf den Umfang und die Eignung der für Gebote zu stellenden Sicherheiten besteht nicht mehr. Der Bieter weiß genau, in welcher Höhe und welcher Art Sicherheit zu leisten ist. Die Bietzeit ist nicht so zu bestimmen, dass Versäumnisse eines Bieters aufgefangen werden könnten. Es besteht keinerlei Bedürfnis, einem Bieter, der seiner Obliegenheit zur Beschaffung einer geeigneten Sicherheit vor dem Termin nicht nachgekommen ist, im Termin noch Gelegenheit zu geben, diese während der Bietzeit zu beschaffen und – falls dafür erforderlich – die Frist zur Abgabe von Geboten zu verlängern. Hierin ist auch kein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG zu sehen. Der Rechtspfleger muss keine Hinweise auf einen Antrag zur Verlängerung der Frist zur Abgabe von Geboten zwecks Beschaffung der Sicherheit erteilen und auch keine Terminsverlängerung gewähren.
Rz. 25
Die Art der Sicherheitsleistung durch Bargeld ist ausgeschlossen, § 69 Abs. 1 ZVG. Die Sicherheitsleistung durch Wertpapiere hat in der Praxis keine oder nur eine untergeordnete Rolle gespielt und wurde durch die Neuregelung ab dem 1.8.1998 gestrichen.
Rz. 26
In erster Linie erfolgt der Nach...