Rz. 31
Nach § 68 Abs. 3 ZVG kann eine erhöhte Sicherheit verlangt werden, sofern der Schuldner selbst oder ein neu eingetretener Eigentümer als Bieter auftritt. Das Verlangen muss ausdrücklich gestellt werden.
Rz. 32
Allerdings hat der Schuldner in diesem Fall zunächst nur die reguläre Sicherheit i.H.v. 10 % des Verkehrswerts zu leisten. Nach § 68 Abs. 4 ZVG ist es ihm gestattet, die "erhöhte" Sicherheit erst bis zum Zuschlag zu erbringen.
Rz. 33
Nach der Regelung in § 72 Abs. 4 ZVG erlischt das Gebot nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 ZVG zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist. Mit dieser Regelung durchbricht der Gesetzgeber die entscheidenden Grundsätze zur Wirksamkeit von Geboten im Versteigerungstermin, sofern das Gebot von dem Nachweis einer zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängt, § 70 ZVG. Dies hat unmittelbar Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Zuschlagsfähigkeit von im Versteigerungstermin abgegebenen Geboten. Dies führt in der praktischen Konsequenz zu "schwebenden" Geboten, da die Wirksamkeit des Gebots endgültig erst im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung feststeht.
Rz. 34
Gibt ein Bieter ein Gebot ab und wird er vom Schuldner überboten, lässt das Gericht zunächst das Übergebot des Schuldners zu. Wenn dies aber noch von dem Nachweis der erhöhten Sicherheitsleistung abhängt, kann es (noch) nicht die Rechtswirkung entfalten, dass das vorherige Gebot erlischt. Das Erlöschen tritt erst dann ein, wenn das Übergebot des Schuldners endgültig wirksam ist; die Entscheidung kann erst mit der Zuschlagsentscheidung getroffen werden. Insoweit sind beide Gebote nunmehr bedingt, eine sofortige Entscheidung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Gebote kann das Vollstreckungsgericht nicht treffen, beide Gebote sind "schwebend". Nach Beendigung des Versteigerungstermins kann die von dem Bieter erbrachte und nachgewiesene Sicherheitsleistung nicht zurückgegeben werden, weil die Möglichkeit besteht, dass das Gebot des Bieters den Zuschlag erhält, wenn der Schuldner die geforderte erhöhte Sicherheitsleistung nicht nachweist. Diese für den Bieter missliche und nicht kalkulierbare Situation muss nach der Neuregelung hingenommen werden.
Rz. 35
Erbringt der Schuldner die erhöhte Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über den Zuschlag nicht, ist das Gebot des Schuldners unwirksam und nach § 70 Abs. 2 S. 3 ZVG zurückzuweisen. Da nunmehr kein Übergebot vorliegt, ist das darunter liegende Gebot endgültig wirksam und Grundlage für die Zuschlagsentscheidung.
Rz. 36
Gibt zunächst der Schuldner ein sehr hohes Gebot ab und ist auch dieses zunächst "schwebend", stellt sich die weitere Frage, ob nachfolgende Gebote niedriger sein dürfen (sog. "Untergebot"). Dies ist zu bejahen. Wenn man dies nicht anerkennt, hätte der Schuldner es jederzeit in der Hand, weitere Interessenten an dem Grundstück von der Abgabe von Geboten auszuschließen.