Rz. 10

Der Entlassungsantrag ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen. Anwaltszwang besteht nicht. Antragsberechtigt[13] ist gemäß § 2227 Abs. 1 BGB jeder Beteiligte, also auf jeden Fall jeder Erbe oder Miterbe, der Vermächtnisnehmer, die Mittestamentsvollstrecker, solange sie im Amt sind,[14] sowie die Pflichtteilsberechtigten,[15] Letztere jedoch nur, solange sich ihre gegen den Nachlass gerichteten Ansprüche noch nicht erledigt haben.[16] Auch diejenigen Miterben, die ihren Erbteil übertragen haben oder deren Erbteil gepfändet ist, kommen in Betracht,[17] im Übrigen grds. nur insoweit, als es um ihren eigenen Anteil geht und die Beziehungen zu den übrigen Miterben nicht berührt werden.[18]

 

Rz. 11

Dagegen sind nicht antragsberechtigt die Nachlassgläubiger,[19] die Eigengläubiger des Erben und der Testamentsvollstrecker selbst[20] sowie die Eltern, denen nach § 1638 BGB die Sorge für das ihrem Kind zugewendete Vermögen entzogen ist.[21]

 

Rz. 12

Der Antragsteller muss durch die Testamentsvollstreckung in eigenen Rechten oder Pflichten unmittelbar betroffen sein. Dafür genügt es nicht schon, dass der Antragsteller gemeinsam mit dem Erblasser Mitgesellschafter einer GmbH oder – einer durch den Erbfall nicht aufgelösten – GbR oder Miteigentümer einer Sache gewesen ist. In all diesen Fällen ist nämlich durch den Erbfall lediglich ein Wechsel in der Person des Mitgesellschafters bzw. Miteigentümers erfolgt, ohne dass die Testamentsvollstreckung die rechtliche Position des anderen Gesellschafters oder Miteigentümers unmittelbar berührt.[22]

[13] Darstellung nach Rott, in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, § 2227 Rn 5 ff.
[14] OLG Köln NJW-RR 1987, 1098.
[15] BayObLG NJW-RR 2002, 439, 440; FamRZ 2005, 1595.
[17] Bengel/Reimann/Bengel, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 7 Rn 22 ff.
[19] BGH, Urt. v. 13.7.1961 – V ZB 9/61.
[20] Grüneberg/Weidlich, § 2227 Rn 8; OLG München, Beschl. v. 10.3.2011 – 31 Wx 73/11.
[21] BGH, Urt. v. 30.11.1988 – Iva ZB 12/88.

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