Rz. 37

Der Anwalt erhält eine Terminsgebühr für die Teilnahme an "gerichtlichen Terminen" (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV). Alle gerichtlichen Termine sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Terminsgebühr auslösen.

 

Rz. 38

Eine Ausnahme gilt nur für bloße Verkündungstermine (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV); diese lösen nach wie vor keine Terminsgebühr aus.

 

Rz. 39

Für das Entstehen der Terminsgebühr ist es unerheblich, ob verhandelt wird oder nicht. Die Teilnahme am Termin (nach Aufruf der Sache) genügt. Daher entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn die Klage im Termin zurückgenommen wird.[11]

 

Rz. 40

Ebenso kann die Terminsgebühr anfallen, wenn im Termin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird.

 

Rz. 41

Die Höhe des Gebührensatzes beläuft sich grundsätzlich auf 1,2 (Nr. 3104 VV). Ob streitig oder nicht streitig verhandelt wird, ist unerheblich. Nur im Falle der Nr. 3105 VV ermäßigt sich der Gebührensatz auf 0,5 (siehe Rdn 89 ff.).

 

Rz. 42

Der Gegenstandswert der Terminsgebühr bemisst sich nach dem Gesamtbetrag aller Gegenstände, aus denen im Verlaufe des Verfahrens die Gebühr ausgelöst worden ist. Der Wert kann geringer sein als der der Verfahrensgebühr, niemals aber höher, da mit jeder Teilnahme an einem Termin oder jeder Mitwirkung an einer Besprechung zugleich auch das Verfahren i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 2 VV betrieben wird.

 

Rz. 43

 

Beispiel 7: Gerichtliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung

Der Anwalt erhält den Auftrag, eine Klage in Höhe von 10.000,00 EUR einzureichen. Hierüber wird mündlich verhandelt. Sodann ergeht ein Urteil.

Neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV entsteht auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
 

Rz. 44

 

Beispiel 8: Gerichtliches Verfahren mit Erörterung

Nach Einreichung der Klage beraumt der Vorsitzende als ersuchter Richter einen Erörterungstermin an, zu dem die Anwälte erscheinen. Später wird die Klage zurückgenommen.

Auch die Teilnahme an einem Erörterungstermin löst die Terminsgebühr aus.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 7.

 

Beispiel 9: Gerichtliches Verfahren mit Beweistermin

Vor dem AG ergeht in einer Wohnraummietsache nach mündlicher Verhandlung ein Beweisbeschluss, wonach eine Zeugenvernehmung durchzuführen ist. Der Beklagte beauftragt jetzt erstmals einen Anwalt. Nach Durchführung des Beweistermins wird die Klage (Wert: 10.000,00 EUR) zurückgenommen.

Auch die Teilnahme an einem Beweistermin löst die Terminsgebühr aus. Der Anwalt des Beklagten erhält daher ebenfalls eine Terminsgebühr.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 7.

 

Rz. 45

Für das Entstehen der Terminsgebühr reicht es aus, wenn der Verfahrensbevollmächtigte zu einem von einem medizinischen Sachverständigen anberaumten Untersuchungstermin erscheint und an der Identifikation der zu untersuchenden Person – des Verfahrensgegners – teilnimmt, jedoch bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung nicht mehr anwesend ist.[12]

 

Rz. 46

Auch der bloße Protokollierungstermin ist ein gerichtlicher Termin nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV und löst die Terminsgebühr aus (zum Ausnahmefall der Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV siehe Rdn 256 ff.).

 

Beispiel 10: Bloße Protokollierung einer Einigung

Das gerichtliche Verfahren (Wert: 10.000,00 EUR) wird vor der mündlichen Verhandlung zum Ruhen gebracht, da Vergleichsverhandlungen geführt werden sollen. Die Parteien einigen sich daraufhin untereinander ohne Mitwirkung ihrer Anwälte und bitten diese anschließend, die Einigung in einem gerichtlichen Termin protokollieren zu lassen. Das Gericht beraumt einen Protokollierungstermin an, in dem nur die Einigung protokolliert wird.

Auch die Wahrnehmung eines bloßen Protokollierungstermins löst die Terminsgebühr aus.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 7.

 

Rz. 47

Im Gegensatz zur Verfahrensgebühr spielt es für die Höhe der Terminsgebühr keine Rolle, ob der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt. Nr. 1008 VV gilt nur für die Verfahrensgebühr.

 

Beispiel 11: Gerichtliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung, mehrere Auftraggeber

Der Anwalt vertritt drei Gesamtschuldner (Streitwert: 10.000,00 EUR). Nach Verhandlung ergeht ein Urteil.

Die Verfahrensgebühr erhöht sich um 0,3 je weiteren Auftraggeber (siehe Rdn 30 ff.). Auf die Terminsgebühr hat die Auftraggebermehrheit dagegen keinen Einfluss.

 
1. 1,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   1.166,60 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.923,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   365,45 EUR
Gesamt   2.288,85 EUR
 

Rz. 48

Eine Unterscheidung zwischen streitiger und nicht streitiger Verhandlung kennt das RVG nicht. Abgesehen von den Fällen der Nr. 3105 VV (siehe Rdn 89 ff.) entsteht ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?