Rz. 49
Wird die Klage im Termin zurückgenommen, entsteht bereits die volle 1,2-Terminsgebühr. Für die Terminsgebühr ist es unerheblich, ob über die anhängigen Gegenstände verhandelt wird oder nicht, sodass die bloße Klagerücknahme im Termin die Terminsgebühr auslöst.
Beispiel 13: Gerichtliches Verfahren, Klagerücknahme
Im Rechtsstreit über 10.000,00 EUR nimmt der Anwalt des Klägers für diesen im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurück.
Auch hier fällt sowohl für den Anwalt des Klägers als auch für den Anwalt des Beklagten die volle 1,2-Terminsgebühr an.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 7.
Rz. 50
Die Terminsgebühr entsteht in diesem Fall auch dann in voller Höhe von 1,2, wenn der Gegner nicht erschienen ist.
Beispiel 14: Gerichtliches Verfahren, Klagerücknahme bei Säumnis des Gegners
Im Rechtsstreit über 10.000,00 EUR erscheint der Beklagte nicht. Der Anwalt des Klägers nimmt für diesen die Klage zurück.
Auch hier fällt für den Anwalt des Klägers die volle 1,2-Terminsgebühr an. Die Ermäßigung nach Nr. 3105 VV greift nicht (siehe Rdn 89 ff.).
Abzurechnen ist wie im Beispiel 7.
Rz. 51
Wird die Klage im Termin nur teilweise zurückgenommen, entsteht die Terminsgebühr aus dem vollen Wert. Das gilt auch dann, wenn die teilweise Klagerücknahme vorher angekündigt wurde.
Beispiel 15: Gerichtliches Verfahren, Teilklagerücknahme
Im Rechtsstreit über 10.000,00 EUR wird die Klage im Termin in Höhe von 4.000,00 EUR zurückgenommen und nur noch über 6.000,00 EUR verhandelt.
Die Verfahrens- und die Terminsgebühr entstehen auch dem vollen Wert von 10.000,00 EUR.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 7.
Rz. 52
Strittig ist, wie abzurechnen ist, wenn die Klage bereits vor dem Termin zurückgenommen und der Termin aufgehoben worden ist, der Anwalt des Beklagten aber in Unkenntnis der Rücknahme und Terminsaufhebung zum Termin erscheint. Das OLG Köln will auch in diesem Fall eine Terminsgebühr zugestehen (verlangt war nur eine Terminsgebühr in Höhe von 0,5 nach Nr. 3105 VV). Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Ist der Termin einmal aufgehoben, dann findet kein gerichtlicher Termin mehr statt, selbst wenn der Anwalt des Beklagten erscheint und mit dem Gericht über die Sache spricht. Eine fiktive Terminsgebühr wie in Straf- und Bußgeldsachen (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2, 3; Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2, 3 VV) ist in Teil 3 VV nicht vorgesehen.
Beispiel 16: Gerichtliches Verfahren, Klagerücknahme vor Termin, Termin wird aufgehoben
Im Rechtsstreit über 10.000,00 EUR nimmt der Anwalt des Klägers unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurück. Der Termin wird aufgehoben. Der Anwalt des Beklagten reist in Unkenntnis der Terminsaufhebung an und erscheint im Sitzungssaal, wo ihm dann die Klagerücknahme und Terminsaufhebung eröffnet wird.
Eine Terminsgebühr kann nicht entstehen. Es entsteht nur die 1,3-Verfahrensgebühr.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
798,20 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
818,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
155,46 EUR |
Gesamt |
|
973,66 EUR |
Rz. 53
Anders verhält es sich, wenn der Termin trotz Klagerücknahme nicht aufgehoben worden ist. Dann entsteht eine Terminsgebühr. Da mit Klagerücknahme die Rechtshängigkeit aber bereits entfällt, kann aber nur noch über die Kosten (§ 269 Abs. 3 ZPO) verhandelt werden. Daher fällt die 1,2-Terminsgebühr nur aus dem Wert der Kosten an. Eine Ermäßigung nach Nr. 3105 VV kommt nicht in Betracht, da kein Versäumnisurteil beantragt wird, sondern ein (Kosten-)Beschluss. A.A. ist das LG Saarbrücken, das in diesem Fall eine volle Terminsgebühr aus dem vollen Wert zusprechen will.
Beispiel 17: Gerichtliches Verfahren, Klagerücknahme vor Termin, Termin wird durchgeführt
Im Rechtsstreit über 10.000,00 EUR nimmt der Anwalt des Klägers unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage zurück. Im Termin teilt der Richter dem Anwalt des Beklagten die Rücknahme mit. Daraufhin beantragt dieser, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Wert der Kosten wird auf 1.860,00 EUR festgesetzt.
Es fällt die 1,3-Verfahrensgebühr aus der Hauptsache an und die 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der Kosten.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
798,20 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
199,20 EUR |
|
(Wert: 1.860,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.017,40 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
193,31 EUR |
Gesamt |
|
1.210,71 EUR |
Rz. 54
Wird die Klage vor dem Termin teilweise zurückgenommen, entsteht die Terminsgebühr nur noch aus dem verbliebenen geringeren Streitwert. Dieser Wert ist auf Antrag nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.
Beispiel 18: Teilklagerücknahme vor mündlicher Verhandlung
Der Anwalt reicht für seine Partei eine Klage in Höhe von 10.000,00 EUR ein. Vor der mündlichen Verhandlung wird die Klage in Höhe von 4.000,00 EUR zurückgenommen. Sodann wird nur noch über den Restbetrag in Höhe von 6.000...