Rz. 247
Werden lediglich Verhandlungen oder Erörterungen über nicht in diesem Verfahren anhängige Gegenstände geführt, wird also lediglich verhandelt, ohne dass es zu einer Einigung kommt, so entsteht zwar die volle 1,2-Terminsgebühr (arg. e. Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV); es fällt jedoch nur eine 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Mehrwert an, und zwar nach Nr. 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV. Zu beachten ist gegebenenfalls § 15 Abs. 3 RVG.
Rz. 248
Dieser Wert der nicht anhängigen Gegenstände ist auf Antrag im Verfahren nach § 33 RVG vom Gericht festzusetzen.
Rz. 249
Zur Anrechnung, wenn die mit einbezogenen Gegenstände in einem anderen Verfahren anhängig sind oder später anhängig gemacht werden oder wenn sie später Gegenstand einer außergerichtlichen Vertretung werden, siehe § 14 Rdn 1 ff. und § 8 Rdn 74.
Beispiel 154: Bloßes Verhandeln über nicht anhängige Ansprüche ohne Einigung
In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR versuchen die Parteien, sich unter Mitwirkung ihrer Anwälte im Termin über die Klageforderung und über weiter gehende nicht anhängige 5.000,00 EUR zu einigen. Eine Einigung kommt nicht zustande. Wegen der 5.000,00 EUR war der Anwalt außergerichtlich nicht beauftragt.
Aus dem Wert der anhängigen Ansprüche (10.000,00 EUR) entstehen eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr.
Aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände (5.000,00 EUR) entsteht unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV. Darüber hinaus wird auch eine Terminsgebühr ausgelöst, da es für deren Entstehung nicht darauf ankommt, ob die Gegenstände, über die verhandelt oder erörtert wird, anhängig sind (arg. e Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
798,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV |
267,20 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als |
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933,40 EUR |
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1,3 aus 15.000,00 EUR |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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861,60 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.815,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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344,85 EUR |
Gesamt |
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2.159,85 EUR |
Zur Anrechnung, soweit über die weiter gehenden Gegenstände ein gerichtliches Verfahren später noch anhängig wird oder soweit eine Geschäftstätigkeit nachfolgt, siehe § 14 Rdn 1 ff. und § 8 Rdn 74.
Rz. 250
War der Anwalt hinsichtlich der in die Verhandlungen mit einbezogenen Gegenstände außergerichtlich bereits beauftragt, ist die vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig anzurechnen.
Rz. 251
Bei dieser Variante spielt es keine Rolle, ob die mit einbezogenen Ansprüche gar nicht anhängig sind oder anderweitig anhängig. Nach dem Wortlaut der Nr. 3101 Nr. 2, 1. Alt VV dürfen die Gegenstände lediglich in diesem Verfahren nicht anhängig sein; sie können dagegen in einem anderen Verfahren anhängig sein.
Beispiel 155: Bloßes Verhandeln auch über anderweitig anhängige Ansprüche
In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR versuchen die Parteien, sich unter Mitwirkung ihrer Anwälte im Termin über die Klageforderung und über weiter gehende 5.000,00 EUR zu einigen, die in einem anderen Verfahren anhängig sind. Eine Einigung kommt nicht zustande.
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 154.
Im Parallelverfahren ist jetzt allerdings die Anrechnung nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV und Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV zu beachten (siehe § 14 Rdn 1, 12 ff.).
Rz. 252
Wird nur über die anhängigen Gegenstände eine Einigung erzielt, nicht aber auch über die weiter gehenden in diesem Verfahren nicht anhängigen Ansprüche, ändert sich an der Berechnung nur, dass aus dem Wert der anhängigen Gegenstände eine 1,0-Einigungsgebühr (Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV) hinzukommt.
Beispiel 156: Bloßes Verhandeln über nicht anhängige Ansprüche mit Einigung nur über die anhängigen Gegenstände
In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR versuchen die Parteien, sich unter Mitwirkung ihrer Anwälte im Termin über die Klageforderung und über weiter gehende nicht anhängige 5.000,00 EUR zu einigen. Eine Einigung kommt nur nach dem Wert der anhängigen 10.000,00 EUR zustande. Im Übrigen scheitern die Verhandlungen.
Gegenüber dem vorangegangenen Beispiel 155 kommt jetzt noch eine 1,0-Einigungsgebühr aus 10.000,00 EUR hinzu.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
798,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV |
267,20 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
|
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als |
|
933,40 EUR |
|
1,3 aus 15.000,00 EUR |
|
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
861,60 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR) |
|
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4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV |
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614,00 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.429,00 EUR |
|
6. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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461,51 EUR |
Gesamt |
|
2.890,51 EUR |
Zur Anrechnung, soweit über die weiter gehenden Gegenstände später ein gerichtliches Verfahren noch anhängig wird oder soweit eine Geschäftstätigkeit nachfol...