Rz. 55
Ebenso fällt die Terminsgebühr an, wenn im Termin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Die Terminsgebühr entsteht dann aus dem vollen Wert, da erst die Erledigungserklärung zur Reduzierung des Gegenstandswertes führt. Dieser Fall ist nicht zu verwechseln mit dem Fall, dass vor der mündlichen Verhandlung der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist und im Termin nur noch über die Kosten verhandelt (Rdn 59) oder nur noch über die Kosten im schriftlichen Verfahren entschieden wird (siehe Rdn 178).
Beispiel 19: Gerichtliches Verfahren, übereinstimmende Erledigungserklärungen, Erledigung der Hauptsache im Termin
Im Rechtsstreit (Wert: 10.000,00 EUR) gibt der Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin erklären die Parteien im Termin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
Auch hier fällt für beide Anwälte die volle 1,2-Terminsgebühr an.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 7.
Rz. 56
Strittig ist, ob das auch gilt, wenn sich der Rechtsstreit vor dem Termin erledigt hat, die Erledigung aber im Termin erst erklärt wird. Nach zutreffender Ansicht kann hier nichts anderes gelten, weil es nicht auf die Erledigung, sondern auf die Erklärung der Erledigung ankommt. Ebenso ist es unerheblich, ob die Erledigung nicht schon vor dem Termin hätte erklärt werden können. Das ist keine Frage des Gebührenrechts, sondern eine Frage, ob der Anwalt sich pflichtwidrig verhalten hat, indem er nicht den kostengünstigsten Weg beschritten hat.
Beispiel 20: Gerichtliches Verfahren, übereinstimmende Erledigungserklärungen, Erledigung der Hauptsache vor dem Termin
Im Rechtsstreit über eine Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR zahlt der Beklagte vor dem Termin die Klageforderung. Daraufhin erklären die Parteien im Termin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
Auch hier fällt für beide Anwälte die volle 1,2-Terminsgebühr an.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 7. Ob diese auch zu erstatten ist, ist eine andere Frage.
Rz. 57
Wird das Verfahren vor dem Termin nur teilweise übereinstimmend für erledigt, entsteht die Terminsgebühr nur aus dem Wert der verbliebenen Hauptsache. Dieser Wert ist gegebenenfalls nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.
Beispiel 21: Übereinstimmende teilweise Erledigungserklärungen vor dem Termin, Verhandlung über den Rest
Im Rechtsstreit über 10.000,00 EUR erklären die Parteien bereits vor dem Termin den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 4.000,00 EUR übereinstimmend für erledigt. Im Termin wird über den Restbetrag der 6.000,00 EUR verhandelt und es werden im Hinblick auf die übereinstimmende Erledigung wechselseitig Kostenanträge gestellt.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 18. Dass auch über die Kosten des erledigten Teils mitverhandelt worden ist, ist unerheblich, da diese den Streitwert nicht erhöhen, solange noch ein Teil der Hauptsache anhängig bleibt (§ 43 Abs. 3 GKG).
Rz. 58
Nach überwiegender Rspr. ist ebenso abzurechnen, wenn das Verfahren vor dem Termin einseitig für erledigt erklärt wird. Auch dann soll die Terminsgebühr nur noch aus dem Wert der verbliebenen Hauptsache entstehen, der wiederum auf Antrag nach § 33 RVG gesondert festzusetzen ist.
Beispiel 22: Einseitige teilweise Erledigungserklärungen vor dem Termin, Verhandlung über den Rest
Im Rechtsstreit über 10.000,00 EUR erklärt der Kläger bereits vor dem Termin den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 4.000,00 EUR für erledigt. Der Beklagte widerspricht. Im Termin wird über den Restbetrag der 6.000,00 EUR verhandelt und die Feststellung der Erledigung beantragt.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV bemisst sich nach dem vollen Wert von 10.000,00 EUR. Die Terminsgebühr ist dagegen nur nach dem geringeren Wert von 6.000,00 EUR angefallen. die anteiligen Kosten aus den erledigten 4.000,00 EUR spielen keine Rolle (§ 43 Abs. 3 GKG).
Abzurechnen ist wie im Beispiel 18.
Rz. 59
Eindeutig wiederum ist die Rechtslage, wenn die Hauptsache vor dem Termin übereinstimmend für erledigt erklärt und dann nur noch über die Kosten verhandelt wird. Die Terminsgebühr entsteht dann nur noch aus dem Wert der Kosten, der wiederum auf Antrag nach § 33 RVG gesondert festzusetzen ist.
Beispiel 23: Übereinstimmende Erledigungserklärungen vor dem Termin, Verhandlung nur über die Kosten
Im Rechtsstreit über 10.000,00 EUR haben die Parteien bereits vor dem Termin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Termin wird nur noch über die Kosten verhandelt. Den Kostenstreitwert setzt das Gericht auf 1.860,00 EUR fest.
Die Verfahrensgebühren der beteiligten Anwälte entstehen aus dem vollen Wert von 10.000,00 EUR. Die Terminsgebühren entstehen dagegen nur aus dem Wert der Kosten (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 43 Abs. 3 GKG).
Abzurechnen ist wie im Beispiel 17.
Rz. 60
Nach h.M. entsteht die Terminsgebühr auch nur aus dem geringeren (Kostenstreitwert), wenn die Hauptsache nur einseitig für erledigt erklärt worden ist.
B...