Rz. 73

Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn es weder zu einem gerichtlichen Termin noch zu einem Sachverständigentermin kommt, der Anwalt aber mit dem Gegner oder einem Dritten eine Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens führt (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).[29] Besprechungen mit dem Auftraggeber oder dem Gericht reichen nicht aus.[30]

 

Rz. 74

Soweit das Verfahren bereits anhängig ist, entsteht die Terminsgebühr in der Variante der "Erledigung". Die Variante der "Vermeidung" kommt nur dann in Betracht, wenn die Besprechungen nach Verfahrensauftrag, aber noch vor Anhängigkeit geführt werden (siehe Rdn 227) oder wenn nicht anhängige Gegenstände in Einigungsverhandlungen einbezogen werden (siehe Rdn 240).

 

Rz. 75

Unerheblich ist, ob die Besprechung erfolgreich ist, also tatsächlich zur Erledigung führt oder nicht.[31]

 

Beispiel 30: Besprechung mit dem Gegner zur Erledigung des Verfahrens

Der Anwalt reicht auftragsgemäß eine Klage in Höhe von 10.000,00 EUR ein. Nach Klagezustellung ruft ihn der Beklagtenvertreter an und erörtert mit ihm die Sache. Dabei weist dieser darauf hin, dass die Klageforderung verjährt sei. Anschließend nimmt der Anwalt nach Rücksprache mit dem Kläger die Klage zurück.

Für beide Anwälte ist die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstanden. Außergerichtliche Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts lösen bereits die Terminsgebühr aus (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).

Abzurechnen ist wie im Beispiel 7.

 

Rz. 76

Die Besprechung kann auch nach Erlass eines Versäumnisurteils geführt werden.[32]

 

Beispiel 31: Besprechung mit dem Gegner zur Erledigung des Verfahrens nach Versäumnisurteil

Gegen den Beklagten war ein Versäumnisurteil ergangen, gegen das er Einspruch eingelegt hat. Daraufhin ruft der Anwalt des Klägers den Anwalt des Beklagten an und führt mit ihm eine Besprechung, die diesen dazu bewegt, den Einspruch wieder zurückzunehmen.

Auch hier ist für beide Anwälte die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstanden (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV). Während für den Anwalt des Klägers die ursprüngliche 0,5-Terminsgebühr der Nrn. 3104, 3105 VV zu einer vollen Gebühr erstarkt, entsteht für den Anwalt des Beklagten erstmals die 1,2-Terminsgebühr.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 30.

 

Rz. 77

Die Besprechung muss auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet sein. Besprechungen zum bloßen Verfahrensablauf genügen nicht, etwa Verhandlungen darüber, ob man das Verfahren zum Ruhen bringen kann.[33]

 

Beispiel 32: Besprechung mit dem Gegner zum Verfahrensablauf

Nach Klageerhebung (Wert: 10.000,00 EUR) ruft der Anwalt des Beklagten den Anwalt des Klägers an und bespricht mit ihm, ob das Verfahren zum Ruhen gebracht werden könne.

Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da das bloße Erörtern über das Ruhen des Verfahrens nicht ausreicht.[34] Es bleibt bei der Verfahrensgebühr, die auch solche Besprechungen, die nicht auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, mit abgilt.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   155,46 EUR
Gesamt   973,66 EUR
 

Rz. 78

Auch eine bloße telefonische Informationsbeschaffung reicht nicht aus,[35] ebenso wenig die Anfrage beim Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob eine Klagrücknahme erwogen werde.[36]

 

Beispiel 33: Bloße telefonische Informationsbeschaffung

Der Prozessbevollmächtigte fragt telefonisch bei dem gegnerischen Anwalt nach dem Verbleib der angekündigten Zahlung des Klagebetrages (10.000,00 EUR) an. Dieser teilt in einem weiteren Telefonat mit, dass die Zahlung versehentlich unterblieben und nunmehr veranlasst sei. Nach Zahlungseingang wird der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und über die Kosten im schriftlichen Verfahren entschieden.

Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da die bloße Informationsbeschaffung nicht ausreicht.[37] Hinsichtlich der Kosten wird ebenfalls eine Terminsgebühr nicht ausgelöst (siehe Rdn 178).

Abzurechnen ist wie im Beispiel 32.

 

Rz. 79

Nach Auffassung des BGH solle eine "auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts" dann nicht mehr in Betracht kommen, wenn bei Beginn des Gesprächs eine Einigung der Parteien bereits erzielt worden war.[38] Dies ist in dieser Form nicht zutreffend, da mit einer Einigung der Parteien das Verfahren noch nicht erledigt ist, sondern erst durch übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigt wird. So kann es sein, dass der Beklagte der Auffassung ist, dass die Klage von Anfang an unzulässig oder unbegründet war, sodass gar keine Erledigung eingetreten sei. In diesem Fall kann selbstverständlich noch über die "Erledigung des Verfahrens" eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV geführt werden. Es kommt letztlich auf den Einzelfall an.

 

Beispiel 34: Besprechung nach Einigung der Parteien

Eingeklagt ist eine Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR an. Der Beklagte verteidigt ...

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