Rz. 256
Ist der Anwalt hinsichtlich der im Verfahren nicht anhängigen Gegenstände nur mit der Protokollierung einer Einigung beauftragt, haben die Parteien die Einigung also ohne den Anwalt selbst bereits ausgehandelt und abgeschlossen, so entsteht insoweit lediglich die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV.
Rz. 257
Bei der Terminsgebühr ist zu differenzieren:
▪ |
Für die bloße Protokollierung einer Einigung über nicht anhängige Gegenstände fällt keine Terminsgebühr an (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV). |
▪ |
Anders verhält es sich, wenn die miteinbezogenen Gegenstände anderweitig anhängig sind. Dann entsteht auch eine Terminsgebühr aus dem Mehrwert. Der Ausschluss der Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV greift nicht schon dann, wenn die Gegenstände in diesem Verfahren nicht anhängig sind, sondern nur dann, wenn die Gegenstände überhaupt nicht anhängig sind. |
Rz. 258
Eine Einigungsgebühr aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände entsteht grundsätzlich nicht, da es an der Mitwirkung des Anwalts fehlt, wenn die Parteien die Einigung selbst aushandeln. Zur Abrechnung bei Mitwirkung des Anwalts siehe Rdn 261 ff.
Beispiel 159: Bloße Protokollierung einer Einigung mit Mehrwert (nicht anhängig)
In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR einigen sich die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwälte über die Klageforderung und lassen weiter gehende nicht anhängige 5.000,00 EUR protokollieren, über die die Parteien sich bereits selbst geeinigt hatten.
Aus dem Wert der anhängigen Ansprüche (10.000,00 EUR) entstehen die 1,3-Verfahrensgebühr, die 1,2-Terminsgebühr und die 1,0-Einigungsgebühr.
Aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände (5.000,00 EUR) entsteht unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2, 1. Alt. VV. Eine Terminsgebühr fällt aus dem Mehrwert nicht an (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV). Für eine Einigungsgebühr aus dem Mehrwert fehlt es an der Mitwirkung, da sich die Parteien ohne die Anwälte geeinigt haben.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
798,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV |
267,20 EUR |
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(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als |
|
933,40 EUR |
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1,3 aus 15.000,00 EUR |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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736,80 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV |
|
614,00 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
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|
5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.304,20 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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437,80 EUR |
Gesamt |
|
2.742,00 EUR |
Rz. 259
Wird dagegen eine Einigung über anderweitig anhängige Gegenstände protokolliert, entsteht auch die Terminsgebühr aus dem Mehrwert.
Beispiel 160: Bloße Protokollierung einer Einigung mit Mehrwert (anderweitig anhängig)
In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR einigen sich die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwälte über die Klageforderung, Über weiter gehende 5.000,00 EUR, die in einem anderen Verfahren anhängig sind, haben sich die Parteien bereits selbst geeinigt. Die Einigung wird von den Anwälten anschließend vor Gericht protokolliert.
Jetzt kommt aus dem Mehrwert auch die Terminsgebühr hinzu. Eine Einigungsgebühr entsteht allerdings nur aus dem Wert der anhängigen Ansprüche, nicht aber auch aus dem Mehrwert, da der Anwalt an dieser Einigung nicht mitgewirkt hat
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
798,20 EUR |
|
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV |
267,20 EUR |
|
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
|
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als |
|
933,40 EUR |
|
1,3 aus 15.000,00 EUR |
|
|
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
861,60 EUR |
|
(Wert: 15.000,00 EUR) |
|
|
4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV |
614,00 EUR |
|
(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
|
5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.429,00 EUR |
|
6. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
461,51 EUR |
Gesamt |
|
2.890,51 EUR |
Zur Anrechnung, soweit der Anwalt auch in dem weiter gehenden Verfahren tätig war, siehe § 14 Rdn 1, 12 ff.
Rz. 260
Bedarf die Einigung der notariellen Beurkundung, z.B. nach § 311b Abs. 1 BGB, so entsteht die eine Einigungsgebühr auch aus dem Mehrwert, da die Einigung erst durch die gerichtliche Protokollierung als Vergleich zustande kommt (§ 127a BGB).
Beispiel 161: Bloße Protokollierung einer Einigung mit Mehrwert, Einigung ist formbedürftig
In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR einigen sich die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwälte über die Klageforderung. Ferner einigen sich die Parteien selbst über einen Grenzstreit dahingehend, dass der Kläger noch eine Grundstücksparzelle im Wert von 5.000,00 EUR erhalten soll (nicht anhängig).
Jetzt kommt aus dem Mehrwert auch die Terminsgebühr und eine 1,5-Einigungsgebühr hinzu, da insoweit die Anwälte an der Einigung mitgewirkt haben (siehe Rdn 260). Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
798,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV |
267,20 EUR |
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|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht meh... |