Rz. 35
Neben der Verfahrensgebühr kann der Anwalt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV verdienen. Das Gesetz unterscheidet jetzt zwischen
▪ | Terminsgebühren für Termine nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV und |
▪ | Terminsgebühren in sonstigen Fällen.[10] |
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