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Neben der Verfahrensgebühr kann der Anwalt eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV verdienen. Das Gesetz unterscheidet jetzt zwischen

Terminsgebühren für Termine nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV und
Terminsgebühren in sonstigen Fällen.[10]
[10] " …, wenn nichts anderes bestimmt ist", s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 a.E. VV.

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