Rz. 92

Erscheint weder der Gegner noch für diesen ein Anwalt und wird dann sofort ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3105 VV auf 0,5. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger bei Säumnis des Beklagten oder der Beklagte bei Säumnis des Klägers den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils stellt.

 

Beispiel 42: Antrag auf Versäumnisurteil im Termin, Versäumnisurteil wird erlassen

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Kläger nicht. Der Beklagte beantragt den Erlass eines klageabweisenden Versäumnisurteils, das dann auch ergeht. Der Gegenstandswert beträgt 8.000,00 EUR.

Es entsteht neben der Verfahrensgebühr nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV   251,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 923,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   175,48 EUR
Gesamt   1.099,08 EUR
 

Rz. 93

Ebenso zu rechnen ist, wenn das Gericht das beantragte Versäumnisurteil nicht erlässt, sei es, weil die Ladung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder das Gericht die Klage für unschlüssig hält. Auch jetzt entsteht nur eine 0,5-Terminsgebühr.

 

Beispiel 43: Antrag auf Versäumnisurteil im Termin, Versäumnisurteil wird nicht erlassen

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht. Der Kläger beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils. Das Gericht lehnt mangels Schlüssigkeit der Klage den Erlass eines Versäumnisurteils ab (§ 335 ZPO).

Ob das Versäumnisurteil erlassen wird, ist unerheblich. Zu rechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 42.

 

Rz. 94

Ebenso ist zu rechnen, wenn nicht ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird, sondern ein Antrag zur Prozess- und Sachleitung.

 

Beispiel 44: Antrag auf Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht. Der Kläger beantragt Vertagung.

Zu rechnen ist wie im Beispiel 42.

 

Rz. 95

Gleichfalls ist so zu rechnen, wenn von Amts wegen eine Entscheidung zur Prozess- und Sachleitung ergeht (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3105 VV).

 

Beispiel 45: Entscheidung von Amts wegen zur Prozess- und Sachleitung

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht. Der Kläger stellt keinen Antrag. Das Gericht beschließt das Ruhen des Verfahrens.

Zu rechnen ist wie im Beispiel 42.

 

Rz. 96

Anders verhält es sich dagegen bei mehreren Terminen, in denen nur Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden oder das Gericht hierzu von Amts wegen entscheidet. Die Ermäßigung greift nur bei Wahrnehmung "eines" Termins und ist bei der Wahrnehmung mehrerer Termine nicht anwendbar. Siehe hierzu den vergleichbaren Fall des zweiten Versäumnisurteils und die dazu ergangene Rspr. u. Rdn 115 ff.

 

Beispiel 46: Mehrere Termine mit Anträgen zur Prozess- und Sachleitung

Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (Streitwert: 5.000,00 EUR) erscheint der Beklagte nicht. Der Anwalt des Klägers beantragt Vertagung. Im zweiten Termin erscheint der Beklagte wieder nicht. Der Anwalt des Klägers beantragt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen. Hiernach wird die Klage zurückgenommen.

Da der Anwalt des Klägers mehr als einen Termin wahrgenommen hat, ist die Ermäßigung nach Nr. 3105 VV nicht anwendbar. Es entsteht die Terminsgebühr zu 1,2.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 855,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   162,45 EUR
Gesamt   1.017,45 EUR
 

Rz. 97

Nicht anwendbar ist die Ermäßigung nach Nr. 3105 VV, wenn bei Säumnis des Gegners eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt wird (§ 251a Abs. 1 ZPO).

 

Beispiel 47: Entscheidung nach Lage der Akten

Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (Streitwert: 5.000,00 EUR) verhandeln die Parteien zur Sache. Es kommt zu einem zweiten Termin, zu dem der Kläger erstmals einen Anwalt beauftragt. Der Beklagte erscheint zu diesem Termin nicht. Der Anwalt des Klägers beantragt eine Entscheidung nach Lage der Akten.

Da kein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt worden ist, sondern eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt wurde, ist die volle 1,2-Terminsgebühr angefallen.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 46.

 

Rz. 98

Ebenso wenig greift ist die Ermäßigung nach Nr. 3105 VV, wenn bei Säumnis des Gegners im Termin die Klage zurückgenommen oder ein anderer Antrag zur Sache gestellt wird.[46]

 

Beispiel 48: Klagerücknahme im Termin bei Säumnis des Beklagten

Im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (Streitwert: 5.000,00 EUR) erscheint der Beklagte nicht. Ohne weitere Erörterungen erklärt der Kläger die Rücknahme der Klage.

Die Rücknahme der Klage im Termin löst die volle 1,2-Terminsgebühr aus. Abzurechnen ist daher wie im Beispiel 46.

 

Rz. 99

 

Beispiel 49: ...

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