(aa) Überblick
Rz. 106
Voraussetzung der Gebührenermäßigung der Nr. 3105 VV ist dem Wortlaut nach, dass der Gegner entweder nicht erscheint (1. Alt.) oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist (2. Alt.). Mit anderen Worten:
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Kann sich die Partei selbst vertreten, ist für eine Ermäßigung nach Nr. 3105 Alt. 1 VV erforderlich, dass weder sie noch ein Vertreter erscheint. |
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Kann sich die Partei nicht selbst vertreten, also soweit im Verfahren nach § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO Postulationszwang besteht, ist das Erscheinen der Partei selbst irrelevant, weil dann die 2. Alt. Nr. 3105 Alt. 2 VV gegeben ist. |
Rz. 107
Das Nichterscheinen der Partei oder das Erscheinen der nicht postulationsfähigen Partei führt jedoch nicht zwingend zu einer Ermäßigung der Terminsgebühr. Auch hier sind Fälle möglich, in denen die volle Terminsgebühr entstehen kann.
(bb) Es ergeht sogleich Versäumnisurteil
Rz. 108
Erscheint die nicht postulationsfähige Partei und ergeht gegen sie daraufhin sogleich ein Versäumnisurteil, so entsteht lediglich eine 0,5-Terminsgebühr nach den Nrn. 3104, 3105 VV. Das gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei darauf hinweist, dass sie wegen § 78 ZPO keine Anträge stellen kann.
Beispiel 54: Erscheinen der nicht postulationsfähigen Partei, Versäumnisurteil
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG erscheint der Beklagte persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung. Das Gericht weist ihn darauf hin, dass er keinen Antrag stellen könne, sondern dazu einen Anwalt benötige. Der Beklagte erklärt daraufhin nichts Weiteres. Sodann beantragt der Anwalt des Klägers den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten.
Es entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV. Dass der Beklagte erschienen ist, ist irrelevant, da er nicht postulationsfähig ist. Der Hinweis auf die fehlende Postulationsfähigkeit ist noch keine Erörterung.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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798,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
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307,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.125,20 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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213,79 EUR |
Gesamt |
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1.338,99 EUR |
Rz. 109
Das Gleiche gilt, wenn lediglich ein Antrag zu Prozess- und Sachleitung gestellt wird.
Beispiel 55: Erscheinen der nicht postulationsfähigen Partei, Antrag zur Prozess- und Sachleitung
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG erscheint der Beklagte persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung. Das Gericht weist den Beklagten darauf hin, dass er keinen Antrag stellen könne, sondern dazu einen Anwalt benötige. Der Anwalt des Klägers beantragt daraufhin Vertagung.
Abzurechnen ist wie im vorangegangen Beispiel 54.
(cc) Vor Erlass des Versäumnisurteils wird erörtert
Rz. 110
Wird mit der erschienenen Partei zunächst erörtert, gilt wiederum das Gleiche wie bei einer Erörterung mit dem Gericht im Falle der Säumnis, zumal das Gericht sich in diesen Fällen ohnehin an der Erörterung beteiligen wird (siehe Rdn 102). Es entsteht die 1,2-Terminsgebühr.
Beispiel 56: Erscheinen der nicht postulationsfähigen Partei, vor Erlass des Versäumnisurteils wird erörtert
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG erscheint der Beklagte persönlich, jedoch ohne anwaltliche Vertretung. Das Gericht erörtert die Sache dennoch mit den Parteien. Hiernach beantragt der Anwalt dann den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten.
Jetzt fällt die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV an, nicht aufgrund der Anwesenheit des Beklagten, sondern aufgrund der Erörterung.
Abzurechnen ist wie im Beispiel 50.