Rz. 166

Ebenso entsteht die Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, eine Einigung geschlossen wird.[77]

 

Rz. 167

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bis zum 31.12.2020 noch ein schriftlicher Vergleich erforderlich war. Mit dem KostRÄG 2021 wurden gleich mehrere Änderungen vollzogen:

Zum einen wurde das Wort "Vergleich" durch die Formulierung "Vertrag im Sinne der Nummer 1000" ersetzt. Während bisher die Terminsgebühr nur dann anfiel, wenn ein Vergleich geschlossen wurde, reicht es jetzt aus, dass eine Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV geschlossen wird. Damit wird vollzogen, was auch an anderen Stellen im RVG längst gilt, nämlich, dass es nicht der Qualität eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB bedarf, sondern, dass auch eine Einigung nach Nr. 1000 VV ausreicht. Erforderlich ist also nicht mehr ein beiderseitiges Nachgeben. Ein einseitiges Nachgeben reicht vielmehr auch aus.
Ergänzt worden ist ferner, dass die Terminsgebühr bei einer Einigung mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts anfällt. Daraus ergibt sich, dass eine unmittelbar zwischen den Parteien geschlossene Einigung ausreicht.
Neu geregelt worden ist auch, dass es jetzt keiner bestimmten Form mehr bedarf. Jede formlose Einigung reicht daher aus.
 

Rz. 168

Ungeachtet der Änderungen wird Hauptanwendungsfall dieser Variante das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO bleiben.[78] Die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist jedoch nicht auf die Fälle des § 278 Abs. 6 ZPO beschränkt.[79]

 

Beispiel 97: Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO

Eingeklagt sind 6.000,00 EUR. Nach Eingang der Klageerwiderung schlägt das Gericht vor, die Parteien mögen sich dahingehend einigen, dass der Beklagte zum Ausgleich der Klageforderung 4.000,00 EUR zahle. Beide Parteien stimmen dem zu, ohne dass es zu einer mündlichen Verhandlung oder zu Besprechungen der Anwälte kommt. Das Gericht beschließt nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs.

Der Anwalt erhält nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr. Hinzu kommt eine 1,0-Einigungsgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   468,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   390,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.385,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   263,15 EUR
Gesamt   1.648,15 EUR
 

Rz. 169

Für die Terminsgebühr ist allerdings nicht erforderlich, dass das Zustandekommen des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert wird. Die Terminsgebühr entsteht schon dann, wenn eine Einigung geschlossen wird. Das kann auch eine privatschriftliche[80] oder eine formlose Einigung sein. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und beschränkt sich im Gegensatz zu Nr. 3101 Nr. 2, 2. Alt. VV nicht auf einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO. Es wäre zudem widersinnig, wenn nur der Anwalt die Terminsgebühr erhielte, der dem Gericht noch die Mehrarbeit der Protokollierung bzw. Beschlussfassung macht, und der Anwalt, der diese Mehrarbeit dadurch vermeidet, dass er selbst den Vergleichstext fixiert, nur eine geringere Vergütung erhielte.

 

Beispiel 98: Schriftlicher Vergleich ohne gerichtliche Feststellung oder Protokollierung

Eingeklagt sind 6.000,00 EUR. Anschließend korrespondieren die Anwälte und handeln schriftsätzlich einen Vergleich aus, aufgrund dessen die Klage zurückgenommen wird.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 97.

 

Rz. 170

Wie bereits ausgeführt, ist aber nicht einmal eine schriftliche Fixierung erforderlich.

 

Beispiel 99: Formlose Einigung

Eingeklagt sind 6.000,00 EUR. Anschließend bietet der Anwalt des Beklagten per WhatsApp an, 4.000,00 EUR zu zahlen, wenn daraufhin die Klage zurückgenommen werde. Der Kläger nimmt daraufhin die Klage zurück.

Eine Einigung ist zustande gekommen. Das per WhatsApp unterbreitete Angebot des Beklagten hat der Kläger konkludent durch Klagerücknahme angenommen.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 97.

 

Rz. 171

Wird in einem Verfahrensstadium, in dem eine mündliche Verhandlung nicht (mehr) vorgeschrieben ist, eine Einigung geschlossen, so entsteht keine Terminsgebühr. Die Terminsgebühr entsteht nur, wenn im Falle einer Entscheidung eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben wäre.

 

Beispiel 100: Kostenvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO

Nachdem der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 6.000,00 EUR bezahlt hat, erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und beantragen, einen Kostenvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO zu protokollieren. Der Kostenstreitwert wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.

Da über die Kosten gem. § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, entsteht auch für die Protokollierung des Vergleichs keine Terminsgebühr. Es fallen nur die Verfahrensgebühr sowie eine Einigungsgebühr aus dem Wert der Kosten an.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wer...

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