Rz. 177

Wird in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, ohne mündliche Verhandlung entschieden, so entsteht keine Terminsgebühr. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist nicht anwendbar und auch nicht analogiefähig.

 

Rz. 178

Daher entsteht insbesondere dann keine Terminsgebühr, wenn im schriftlichen Verfahren nur noch über die Kosten entschieden wird, da diese Entscheidung nach § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.[83]

 

Beispiel 104: Entscheidung im schriftlichen Verfahren nur über die Kosten (Erledigung der Hauptsache)

Nachdem der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 6.000,00 EUR bezahlt hat, erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und stellen wechselseitige Kostenanträge. Das Gericht entscheidet gem. § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung und legt die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf.

Soweit nur noch über die Kosten zu entscheiden ist, kann dies gem. § 128 Abs. 3 ZPO immer ohne mündliche Verhandlung geschehen. Eine Terminsgebühr entsteht daher nicht. Es fällt nur die Verfahrensgebühr an.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 527,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   100,13 EUR
Gesamt   627,13 EUR
 

Rz. 179

 

Beispiel 105: Entscheidung im schriftlichen Verfahren nur über die Kosten (Erledigung der Hauptsache im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren nach § 495a ZPO)

Nach Eingang der Klage in Höhe von 500,00 EUR hat das Gericht im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet oder das Verfahren nach § 495a ZPO. Im Verlaufe des Verfahrens erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und stellen wechselseitige Kostenanträge. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung und legt die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf.

Mit übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache entfällt die Rechtshängigkeit, sodass sowohl das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO als auch das Verfahren nach § 495a ZPO endet. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn darüber nicht verhandelt wird, auch hier im Verfahren nach § 128 Abs. 4 ZPO, sodass eine Terminsgebühr nicht entsteht. Es fällt nur die Verfahrensgebühr an.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   63,70 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   12,74 EUR
  Zwischensumme 76,44 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   14,52 EUR
Gesamt   90,96 EUR
 

Rz. 180

 

Beispiel 106: Entscheidung im schriftlichen Verfahren nur über die Kosten (Klagerücknahme)

In einem Rechtsstreit über 6.000,00 EUR ordnet das Gericht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO an. Hiernach wird die Klage zurückgenommen. Das Gericht entscheidet anschließend gem. § 269 Abs. 3 ZPO über die Kosten.

Zweifelhaft ist, ob hier überhaupt eine Entscheidung in einem Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen ist, da mit Klagerücknahme die Rechtshängigkeit entfällt und damit auch das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO beendet und die Kostenentscheidung im Verfahren nach § 128 Abs. 3 ZPO ergangen sein dürfte. Letztlich wird es darauf nicht ankommen, da die Entscheidung über die Kosten in einem "normalen" Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Daher entsteht keine Terminsgebühr, sondern nur die Verfahrensgebühr.[84]

 

Rz. 181

Auch wenn das Gericht aus anderen Gründen als denen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ohne mündliche Verhandlung entscheidet, entsteht keine Terminsgebühr. Die Vorschrift der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig.

 

Beispiel 107: Schriftliches Verfahren, Verweisung

Nach Klageerhebung verweist das LG Köln auf Antrag den Rechtsstreit an das LG München. Dort wird die Klage anschließend zurückgenommen.

Die Verweisung ergeht durch Beschluss (§ 281 Abs. 1 S. 1 ZPO) und setzt daher keine mündliche Verhandlung voraus. Eine Terminsgebühr entsteht daher nicht. Es bleibt bei der Verfahrensgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 527,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   100,13 EUR
Gesamt   627,13 EUR
 

Rz. 182

 

Beispiel 108: Schriftliches Verfahren, Verwerfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig

Im Mahnverfahren hat der Anwalt für seinen Mandanten einen Vollstreckungsbescheid über 10.000,00 EUR erwirkt. Hiergegen legt der Beklagte Einspruch ein. Der Einspruch wird anschließend vom LG im schriftlichen Verfahren als unzulässig verworfen.

Die Verwerfung eines Einspruchs als unzulässig kann nach §§ 700 Abs. 1, 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ausgesprochen werden. Daher entsteht keine Terminsgebühr, sondern nur die Verfahrensgebühr.[85] Der Anwalt des Klägers rechnet wie folgt ab:

 
I. Mahnverfahren    
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 33...

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