Rz. 185

Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht auch dann, wenn verschiedene Varianten dieses Tatbestandes verwirklicht worden sind.

 

Beispiel 111: Schriftliches Teil-Anerkenntnisurteil und Einigung die Restforderung

Eingeklagt sind 5.000,00 EUR. Der Beklagte erkennt 2.000,00 EUR an, sodass gem. § 307 S. 2 ZPO ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergeht. Später wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ein Vergleich über die weiteren 3.000,00 EUR geschlossen, dessen Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt wird.

Es entsteht insgesamt eine Terminsgebühr aus den vollen 5.000,00 EUR nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Die Einigungsgebühr entsteht dagegen nur aus 3.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   222,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.077,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   204,63 EUR
  Gesamt   1.281,63 EUR

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