Rz. 185
Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht auch dann, wenn verschiedene Varianten dieses Tatbestandes verwirklicht worden sind.
Beispiel 111: Schriftliches Teil-Anerkenntnisurteil und Einigung die Restforderung
Eingeklagt sind 5.000,00 EUR. Der Beklagte erkennt 2.000,00 EUR an, sodass gem. § 307 S. 2 ZPO ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergeht. Später wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ein Vergleich über die weiteren 3.000,00 EUR geschlossen, dessen Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt wird.
Es entsteht insgesamt eine Terminsgebühr aus den vollen 5.000,00 EUR nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Die Einigungsgebühr entsteht dagegen nur aus 3.000,00 EUR.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 434,20 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 400,80 EUR | |
(Wert: 5.000,00 EUR) | |||
3. | 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV | 222,00 EUR | |
(Wert: 3.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.077,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 204,63 EUR | |
Gesamt | 1.281,63 EUR |
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