Rz. 85

Gegen den Streitwertbeschluss können die Parteien gem. § 567 Abs. 2 ZPO Beschwerde (→ § 13 Rdn 111) einlegen, sofern sie ihn für zu hoch halten und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die beschwerdeführende Partei muss geltend machen, dass sie infolge des Fehlers der Streitwertbemessung mindestens 200,00 EUR mehr an Prozesskosten zu tragen hat als es bei der beantragten richtigen Streitwertfestsetzung der Fall wäre. Die Beschwerde einer Partei mit der Begründung, der Streitwert sei zu niedrig angesetzt, wäre hingegen unzulässig; denn ein zu niedriger Streitwert "beschwert" die Partei nicht.[150] Achtung: Der "Schuss" der Beschwerde kann "nach hinten losgehen", denn das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gilt hier nicht: Das Beschwerdegericht muss aus Anlass der Beschwerde den Streitwert gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen "richtig" festsetzen, weshalb statt dem gewünschten niedrigeren auch ein höherer Wert herauskommen kann.[151]

 

Rz. 86

Gegen den Streitwertbeschluss können auch die am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte aus eigenem Recht gebührenfrei und ohne Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 33 Abs. 3, 9 RVG Beschwerde einlegen, sofern sie ihn für zu niedrig halten und der Wert ihrer Beschwer 200,00 EUR übersteigt. Diese Beschwerdebefugnis ist eine Folge dessen, dass der gerichtlich festgesetzte Streitwert auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1 RVG). Gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts für das Berufungsverfahren ist die Beschwerde zum OLG statthaft.[152] Die Beschwerde zum OLG ist auch dann statthaft, wenn das Landgericht den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts von Amts wegen ändert (zu dieser Möglichkeit → § 13 Rdn 102).[153]

[150] Ausnahme: Wenn die Partei mit ihrem Rechtsanwalt eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung getroffen hat, sodass sie bei einer höheren Streitwertfestsetzung vom Prozessgegner mehr Erstattung erhält und damit ihre Belastung aus der Vergütungsvereinbarung verringern kann (OLG Stuttgart v. 13.9.2013 – 8 W 271/13, ags 2014, 77, Rn 17).
[153] OLG München v. 12.10.2016 – 32 W 1689/16, WuM 2017, 238. Dagegen zutreffend Schneider, ags 2018, 22, weil das Landgericht insoweit als Erst- und nicht als Beschwerdegericht handelte.

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