Rz. 16
Entsprechend der gewählten Versicherungsform besteht Arbeits-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer entweder in seiner Eigenschaft als
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Arbeitnehmer, und zwar aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, oder als |
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Arbeitgeber, dann aber nur aus Arbeitsverhältnissen. |
Rz. 17
Der öffentliche Arbeitgeber kann einen Rechtsschutzversicherungsvertrag nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung nicht abschließen. Bei einigen Rechtsschutzversicherungen besteht die Möglichkeit, für den öffentlichen Arbeitgeber eine "Kommunal-Rechtsschutzversicherung" abzuschließen, die auch den Arbeits-Rechtsschutz aus Arbeitsverhältnissen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen beinhaltet.
Rz. 18
Arbeitnehmer ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht und vom Arbeitgeber abhängige weisungsgebundene Arbeit leistet. Der Arbeitnehmer ist zur Dienstleistung verpflichtet im Sinne der §§ 611–630 BGB. Ein Arbeitsverhältnis ist dabei das Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, aufgrund dessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis wird durch einen Arbeitsvertrag begründet.
Rz. 19
Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, die einen anderen (Arbeitnehmer) in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Er ist Dienstberechtigter im Sinne der §§ 611–630 BGB.
Rz. 20
Der Arbeits-Rechtsschutz unterscheidet nach § 2b ARB 2010 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
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Arbeitsverhältnissen und aus |
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öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen. |
I. Der Arbeits-Rechtsschutz aus Arbeitsverhältnissen
Rz. 21
Nach der herrschenden Auffassung ist ein Arbeitsverhältnis ein Rechtsverhältnis, das zwischen einem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertrages entstanden ist.
Rz. 22
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Arbeits- und Dienstleistung gegen Entgelt. Wesentliches Kriterium für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist die Weisungsgebundenheit des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer im Hinblick auf Ort, Zeitpunkt und das Wie der Erbringung der Arbeitsleistung.
Rz. 23
Arbeitsverhältnisse in diesem Sinne sind u.a.:
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Dauerarbeitsverhältnisse |
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Heuerverhältnis in der Seeschifffahrt |
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zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse |
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Teilzeit-Arbeitsverhältnisse |
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Leiharbeitsverhältnisse |
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Heimarbeitsverhältnis |
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Ausbildungsverhältnisse |
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Volontärsverhältnis |
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Praktikantenverhältnis |
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Aushilfs-Arbeitsverhältnisse |
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450 EUR-Jobs |
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Altersteilzeitverträge |
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Ruhestandsverhältnisse, u.a. wegen der betrieblichen Altersversorgung; |
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hierzu gehören auch die Angestelltenverhältnisse, die die öffentliche Hand nach BAT abschließt. |
Alle diese Arbeitsverhältnisse fallen unter den Arbeits-Rechtsschutz nach § 2b ARB 2010.
Zu den üblichen Streitigkeiten aus diesen Arbeitsverträgen gehören Interessenwahrnehmungen wegen:
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Nichtzahlung oder nur Teilzahlungen von Gehältern und Löhnen. |
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Nichtgewährung von Urlaubsansprüchen |
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Beurteilungen |
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Abmahnungen und Kündigungen. |
Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Werk- oder Dienstwohnung überlassen und ist dies als unselbstständiger Teil des Arbeitsvertrages anzusehen, besteht Rechtsschutz über den Arbeits-Rechtsschutz. Insoweit handelt es sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem Arbeitsvertrag. Die Wohnung braucht dann nicht zusätzlich nach § 29 ARB 2010 versichert zu werden.
Rz. 24
Bei gemischten Verträgen besteht Rechtsschutz, wenn der streitige Anspruch überwiegend durch das Arbeitsverhältnis geprägt wird. So zum Beispiel im Hinblick auf Arbeitgeberdarlehn.
Vorruhestandsverhältnisse fallen unter den Arbeits-Rechtsschutz, da auch in der arbeitsfreien Zeit des Vorruhestandes der Arbeitgeber das, wenn auch gekürzte, Gehalt weiter zahlt. Das Arbeitsverhältnis endet erst mit Erreichen des Endes des Vorruhestandes. Ruhestandverhältnisse, nach Eintritt in das Rentenalter, sind dann noch als Nachwirkung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsrente an seinen ehemaligen Arbeitnehmer zahlt. Wird die Betriebsrente von einer Pensionskasse erbracht, so fallen Streitigkeiten mit dieser nicht mehr unter den Arbeits-Rechtsschutz. Es handelt sich hier um ein Versicherungsverhältnis.
Rz. 25
Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds fällt unter den Arbeits-Rechtsschutz, da hier das Individualarbeitsrecht und nicht das Kollektivarbeitsrecht betroffen ist.
Rz. 26
Versichert ist nicht nur die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, sondern auch die Abwehr solcher Ansprüche. Hierzu gehören auch Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen eines Arbeitsvertrages. Allerdings muss sich mindestens eine Partei hierauf berufen. Ansprüche, wie aus c.i.c) aus Verletzungen bei der Anbahnung von Arbeitsverträgen fallen nicht unter den Rechtsschutz. Sie entstehen nicht aus einem Arbeitsverhältnis.
Rz. 27
Aus einem Arbeitsvertrag entstehen Ansprüche aus Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), ...