Rz. 12

Im Zuge der Reform des Erb- und Verjährungsrechtes wurden im Bereich der Pflichtteilsentziehung vor dem Hintergrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erhebliche Veränderungen vorgenommen: die Pflichtteilsentziehungsgründe für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten wurden vereinheitlicht; die frühere Unterscheidung in den §§ 23332335 BGB ist hierdurch weggefallen. Der Kreis der vom Fehlverhalten eines Pflichtteilsberechtigten Betroffenen wurde erweitert und so die Pflichtteilsentziehungsgründe an die gewandelten familiären Strukturen angepasst.[19] Im Rahmen der Reform wurde auch der Katalog der Pflichtteilsentziehungsgründe stark überarbeitet.

 

Rz. 13

Der Erblasser kann die Entziehung des Pflichtteils nur bei Vorliegen eines der in § 2333 Abs. 1 BGB abschließend geregelten Entziehungsgründe wirksam vornehmen. Gemäß § 10 Abs. 6 S. 2 LPartG ist die Vorschrift des § 2333 BGB für die Entziehung des Pflichtteils eines eingetragenen Lebenspartners entsprechend anwendbar.

[19] Lange, DNotZ 2009, 732, 739.

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