Rz. 21

Für Beschwerden gegen Entscheidungen, die keine Endentscheidungen (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG) oder zwar Endentscheidungen, aber nicht in der Hauptsache, sind, erhält der Anwalt nach Nrn. 3500, 3513 VV RVG eine 0,5 Verfahrensgebühr und ggf. eine 0,5 Terminsgebühr. Der Anwalt erhält aber keine Gebühr, wenn er die gegnerische Beschwerde erst zusammen mit der gerichtlichen Entscheidung über diese Beschwerde zugestellt erhält und sie nur an die Partei weitergibt. Zu Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen gehören z.B. Beschwerden im VKH-Verfahren.[23] Die Einigungsgebühr kann auch in diesem Beschwerdeverfahren entstehen und zwar als 1,0 Gebühr gem. Nr. 1003 VV RVG; Nr. 1004 VV RVG gilt nicht für diese Beschwerde (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV RVG).

[23] Weitere Beispiele Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3500 Rn 4 ff., 6.

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