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Das Arrestverfahren war verfahrensrechtlich immer schon ein selbstständiges Verfahren, das mit einer Endentscheidung endete. Dies gilt weiterhin. Wird der Arrest nach mündlicher Verhandlung erlassen, ist die Beschwerde gegeben; wird ohne mündliche Verhandlung entschieden, hat der Gläubiger die sofortige Beschwerde § 567 Abs. 1 ZPO, während der Schuldner (nur) den Widerspruch einlegen kann, über den nach mündlicher Verhandlung durch Endbeschluss entschieden wird (§§ 922, 924 f. ZPO). Eine Nachholung der mündlichen Verhandlung im Fall der Ablehnung des Antrags durch Beschluss vor Einlegung der sofortigen Beschwerde ist nicht vorgesehen.

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