Rz. 28

Eine Partei legt Beschwerde "zur Fristwahrung" ein und bittet den Gegnervertreter, sich vorläufig noch nicht zu bestellen. Derartige Wünsche sollten zurückhaltend geäußert werden. Eine berufsrechtliche Verpflichtung einer solchen Forderung nachzukommen, besteht nicht. Kommt der Anwalt dem Wunsch nicht nach, kann er die Gebühren erstattet verlangen wie sonst auch. Kommt der Anwalt dem Wunsch nach und kommt es nicht zur Durchführung der Beschwerde, hat er keine Verfahrensgebühr für die II. Instanz verdient.[31] Vom Gegner kann er sie nicht erstattet verlangen, weil er es versprochen hat. Vom Mandanten kann er sie nicht erstattet verlangen, weil er freiwillig auf die sonst mögliche Forderung gegen die Gegenseite verzichtet hat.[32]

Der BGH geht davon aus, dass die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift und die damit verbundene Prüfung von Fragen gebührenrechtlich zu 1. Instanz gehören, mit der Folge, dass für diese Tätigkeiten noch keine Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz entsteht und somit eine solche auch nicht erstattungsfähig ist, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG.[33]

[31] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3200 Rn 67 ff.
[32] Zu weiteren Fragen des Stillhalteabkommens vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3200 Rn 67 ff.; AnwK-RVG/N. Schneider, VV 3201 Rn 54 ff.
[33] BGH, Beschl. v. 5 und 20.10.2012 –IX ZB 62/10, BeckRS 2012, 24178 = NJW 2013, 312.

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