Rz. 17

Gem. § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 943 ZPO i.V.m. § 119 Abs. 2 FamFG, wird der Arrest und ebenso die einstweilige Anordnung durch das Oberlandesgericht erlassen, wenn ein Hauptsacheverfahren dort anhängig ist. In diesem Fall werden nur die Gebühren verdient, die für eine einstweilige Anordnung oder einen Arrest in 1. Instanz verdient würden (Vorb. 3.2 Abs. 2 VV RVG).

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