Rz. 61

Der objektive Tatbestand des § 316 StGB erfordert das Führen eines Kraftfahrzeuges im Verkehr, und zwar im öffentlichen Verkehrsraum.[96]

 

Rz. 62

Weitere Voraussetzung ist das Führen eines Fahrzeuges. Dieses setzt voraus, dass das Fahrzeug tatsächlich in Bewegung gesetzt wird. Vorbereitende Bedienungsmaßnahmen erfüllen dieses Merkmal nicht.[97] Weitere Voraussetzung ist alkoholbedingte Fahrunsicherheit.

 

Rz. 63

Ebenso ist erforderlich Rechtswidrigkeit. Es sind Ausnahmefälle denkbar, in denen die Tat des § 316 StGB durch § 34 StGB (rechtfertigender Notstand) gerechtfertigt ist, etwa bei Hilfeleistung an der Unfallstelle.[98]

 

Rz. 64

Der subjektive Tatbestand kann gegeben sein bei vorsätzlichem (Abs. 1) oder fahrlässigem (Abs. 2) Handeln. Zum Vorsatz ist von dem Grundsatz auszugehen, dass dieser sich auf alle Tatbestandsmerkmale des § 316 StGB beziehen muss. Allein aus der Höhe der BAK können für die Prüfung der Frage, ob der Täter hinsichtlich seiner Fahrunsicherheit vorsätzlich gehandelt hat, noch keine Schlussfolgerungen gezogen werden.[99] Es müssen schon andere Faktoren hinzutreten, z.B. einschlägige Vorstrafen.[100] Der Verfasser kann sich nur an einen Fall erinnern, in welchem er als Strafrichter eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt bejaht hatte: Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe gewusst, dass er nicht mehr habe fahren können und sich deshalb ein Taxi bestellt. Als dieses lange Zeit auf sich habe warten lassen, sei er doch selbst gefahren.

 

Rz. 65

Fahrlässig handelt, wer im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm auch nur Zweifel oder Bedenken hinsichtlich seiner Fahrsicherheit kommen mussten. Davon ist bei Fahrtantritt nach Alkoholkonsum regelmäßig auszugehen.[101]

 

Rz. 66

Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 StGB kommt auch in Betracht infolge Drogenkonsums.

 

Rz. 67

Problematisch ist die Feststellung der hierdurch bedingten Fahruntüchtigkeit. Es fehlt bisher an Erfahrungswissen, um die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach Konsum anderer Rauschmittel im Sinne einer Festlegung "absoluter" Wirkstoffgrenzen zu beschreiben.[102]

 

Rz. 68

Im Urteil wegen Trunkenheit im Straßenverkehr muss zur Bestimmung des Schuldgehaltes der Tat als Grundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenbemessung u.a. mitgeteilt werden, wie die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ermittelt wurde.[103]

[96] NK-GVR/Quarch, § 316 StGB Rn 2; zahlreiche Bsp. bei Blum, SVR 2012, 365.
[97] Hentschel/König/Dauer, StGB, § 316 Rn 3.
[98] Dazu Blum, NZV 2011, 378.
[99] Z.B. OLG Brandenburg BA 2010, 33; OLG Hamm SVR 2012, 268; NK-GVR/Quarch, § 316 StGB Rn 14 m.w.N.
[102] BGH NStZ 2012, 324; zahlreiche Bsp. bei Haase/Sachs, NZV 2011, 584; a.A. nur AG Berlin-Tiergarten NZV 2012, 398 und SVR 2010, 227.

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