Rz. 24

Die gem. § 2027 Abs. 1 BGB geschuldete Auskunft erstreckt sich auf den Bestand der Erbschaft, den Verbleib der Erbschaftsgegenstände, den Verbleib der nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr auffindbaren Gegenstände, auf Surrogate nach § 2019 BGB und auf Nutzungen und Früchte nach § 2020 BGB. Kläger ist der Erbe, Beklagter ist derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat.

 

Rz. 25

Der Erbschaftsbesitzer, der den Nachlass als Ganzes herausgeben muss, ist bereits nach § 2018 BGB i.V.m. § 260 BGB verpflichtet, dem Erben ein Bestandsverzeichnis aller besessenen Nachlassgegenstände vorzulegen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, ggf. mit einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass er den Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen so vollständig, wie es ihm möglich war, angegeben hat (§ 260 Abs. 2 BGB). Über § 2027 Abs. 1 BGB wird eine darüber hinausgehende besondere Verpflichtung des Erbschaftbesitzers begründet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen. Er muss also auch über die erhaltenen Ersatzgegenstände (§ 2019 BGB), die gezogenen Nutzungen (§ 2020 BGB) und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände, die nicht mehr vorhanden oder nicht mehr aufzufinden sind, Auskunft erteilen.[14] Die Vorschrift ermöglicht dem Erben, im Klageantrag seiner Herausgabeklage nach § 2018 BGB die einzelnen herauszugebenden Gegenstände konkret benennen zu können.

 

Rz. 26

Erbschaftsbesitzer ist gem. § 2018 BGB derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden (Mit-)Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Mehrere Erbschaftsbesitzer sind Gesamtschuldner.[15] Objektiv setzt der Begriff voraus, dass der Anspruchsgegner "etwas" erlangt hat, subjektiv ist Voraussetzung, dass dies durch Anmaßung eines dem Anspruchsgegner nicht oder nicht in diesem Umfang stehenden Erb- oder Miterbenrechts erfolgt. Danach ist Erbschaftsbesitzer auch derjenige, der Besitz ergreift, etwa als Miterbe in der Weise, dass er für sich eine Alleinerbenstellung in Anspruch nimmt und hier Alleinbesitz begründet. Wenn z.B. ein Miterbe Nachlassgegenstände in das eigene Vermögen einverleibt, liegt eine solche Erbrechtsanmaßung vor.[16] Der Erbschaftsanspruch richtet sich dann auf Herstellung des der erbrechtlichen Mitberechtigung entsprechenden Besitzstands, also hier auf Einräumung des Mitbesitzes. Ein Miterbe nimmt insoweit ebenfalls eine ihm nicht zukommende Rechtsposition in Anspruch, wenn er zwar keinen Alleinbesitz für sich in Anspruch nimmt, aber einen höheren Besitzanteil beansprucht, als es seinem Erbteil entspricht. Denkbar wäre auch, dass ein gesetzlicher Erbe Besitz ergreift, hierbei aber keine Kenntnis von einem Testament hat oder umgekehrt ein testamentarisch eingesetzter Erbe Besitz ergreift, ohne zu wissen, dass das zugrunde liegende Testament unwirksam ist.

 

Rz. 27

Die Erbrechtsanmaßung wird in der Besitzergreifung, die erkennen lässt, dass der Ergreifende etwas tun will, was nur dem Erben zusteht, gesehen. Wer sich demgegenüber kein Erbrecht anmaßt, ist nicht Erbschaftsbesitzer, auch wenn er Erbschaftsgegenstände besitzt. Der Erbschaftsanspruch (hier der Herausgabeanspruch nach § 2018 BGB) besteht also nicht demjenigen gegenüber, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, ohne sich auf irgendein Recht oder einen Titel zu berufen. So kann es auch nicht verwundern, dass derjenige, der sich auf eine Übereignung zu Lebzeiten des Erblassers oder eine Schenkung von Todes wegen beruft, nicht als Erbschaftsbesitzer einzustufen ist. Dann besteht diesem Besitzer gegenüber auch kein Auskunftsanspruch nach § 2027 Abs. 1 BGB zu. Hier kommen dann allerdings andere Auskunftsansprüche, etwa derjenige gegenüber dem Scheinerben nach § 2362 Abs. 2 BGB, gegenüber dem Beschenkten nach § 242 BGB (soweit der Erbe pflichtteilsberechtigt ist) oder aus Auftragsrecht in Betracht.

[14] PK Erbrecht/Schmalenbach, § 2027 Rn 3.
[15] OLG Düsseldorf v. 9.11.1990 – 7 U 270/89, FamRZ 1992, 600.

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