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Der Vermächtnisnehmer hat nach § 1939 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des ihm zugewandten Gegenstands. Das Vermächtnis ist gesetzlich wie folgt definiert: "Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis)." Die weiteren im Vermächtnisrecht geltenden Vorschriften finden sich in den §§ 21472191 BGB.

Das Vermächtnis ist der am häufigsten anzutreffende Fall des sog. einseitigen Schuldverhältnisses nach den §§ 241304, 311 BGB. Es handelt sich um einen originär erbrechtlichen Anspruch.

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