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Arbeiten im elterlichen Haushalt lebende Kinder im Erwerbsgeschäft ihrer Eltern mit, ohne dass dies auf rechtsgeschäftlicher Grundlage (Arbeitsvertrag oder Gesellschaftsverhältnis) geschieht, sondern vielmehr in Erfüllung ihrer gesetzlichen, sich aus § 1619 BGB ergebenden Dienstleistungspflicht,[506] so gelten folgende Überlegungen: Dem Kind, das insoweit unentgeltlich Leistungen erbringt, steht, wenn es in seiner Arbeitsfähigkeit durch den Unfall beeinträchtigt wird, gegen den Schädiger grundsätzlich kein eigener Anspruch auf Ersatz eines Erwerbsschadens nach § 842 BGB zu; vielmehr können die Eltern wegen entgangener Dienste gemäß § 845 BGB Schadensersatz verlangen.[507] Es ist dabei aber zu bedenken, dass sich das erwachsene "Hauskind" jederzeit aus der familiären Wirtschaftsgemeinschaft lösen und eine eigene Erwerbstätigkeit beginnen kann.[508] Hat sich das verletzte "Hauskind" – sei es auch erst nach dem Schadensereignis – entschlossen, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so entfällt ein Schadensersatzanspruch der Eltern aus § 845 BGB; ersatzfähig kann nunmehr nur (auf der Grundlage der §§ 842, 843 Abs. 1 BGB) ein Verdienstausfallschaden des verletzten Kindes selbst sein, der etwa darauf beruhen mag, dass er durch Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit infolge des Unfalls nur ein geringeres Einkommen erzielt, als ihm dies ohne die erlittene Schädigung möglich gewesen wäre.[509]

[506] Vgl. hierzu BGH, Urt. v. 6.11.1990 – VI ZR 37/90, VersR 1991, 428 ff.; zur Abgrenzung vgl. auch OLG Köln Urt. v. 13.12.1989 – 13 U 191/89, VersR 1991, 1292.
[507] BGHZ 69, 380, 381 f.; BGH, Urt. v. 6.11.1990 – VI ZR 37/90, a.a.O.; vgl. dazu unten § 15 Rdn 203 ff.
[508] Vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1990 – VI ZR 37/90, a.a.O.
[509] Vgl. dazu BGHZ 69, 380, 384 f.

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