Rz. 41
Der Betreuer kann auf eigenes Betreiben gem. § 1835 Abs. 3 BGB n.F. eine dritte Person zur Erstellung hinzuziehen, namentlich die zuständige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Beamten, einen Notar oder einen Sachverständigen. Das kann die Qualität des Berichtes verbessern und den Betreuer gerade bei vermögenden Betreuten absichern.
Rz. 42
Die zuständige Betreuungsbehörde bestimmt sich nach § 1 BtOG nach dem Landesrecht. Beamte wurden gem. § 66 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG nach Landesrecht zu solchen ernannt. Die Gesetzesbegründung erwähnt ausdrücklich Gerichtsvollzieher.
Rz. 43
Bei unternehmerischen Vermögen sollten als Sachverständige z.B. auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte in Betracht kommen. Der Aufwand und die Kosten sind nicht zu unterschätzen. Vom Vermögen her größere und sehr große Betreuungen scheinen in dem System der Betreuungen weniger Beachtung zu finden. Die umfassenderen Möglichkeiten zur Vermögensverzeichnisaufnahme können ein Schritt in die richtige Richtung sein.
Rz. 44
Die Hinzuziehung nach § 1835 Abs. 3 BGB n.F. zielt besonders auf ehrenamtliche Betreuer ab, bei denen mehr Unterstützungsbedürftigkeit angenommen wird.
Die verpflichtende Hinzuziehung gem. § 1835 Abs. 4 BGB n.F. und damit auch die Bestimmung der dritten Person erfolgt durch das Betreuungsgericht, nicht durch den Betreuer. Damit soll Missbrauch noch besser Vorschub geleistet werden im Sinne eines "Vier-Augen-Prinzips".
Rz. 45
Dass der Betreuer der dritten Person die Wahrnehmung ihrer Aufgaben "ermöglichen" (§ 1835 Abs. 4 S. 3 BGB n.F.) soll, ist eine sehr allgemeine Formulierung. Fest steht durch sie, dass die dritte Person keine eigenen Ermittlungen anstellen kann. Sie hat also keine Legitimation, sich selbst direkt an Banken, Versicherungen und Grundbuchämter zu wenden, um Konto- und Depotauszüge, Darlehens- und Versicherungsverträge, Grundbuchauszüge etc. zu erlangen. Sie muss den Betreuer bitten. Denkbar ist, dass dieser dritten Person in einer Art Unterbevollmächtigungen eigene, direkte Ermittlungen ermöglicht werden. Dies könnte z.B. auch Gespräche mit Dritten umfassen, beispielsweise tatsächlich oder potentiell an Rechtsstreitigkeiten beteiligte Personen, z.B. Miterben einer Erbengemeinschaft, Darlehensnehmer oder -geber.
Rz. 46
Dieser Mangel an eigenen Ermittlungsmöglichkeiten der dritten Person ist systematisch nachzuvollziehen. Für eigene Ermittlungen steht dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen das Mittel der Aufnahme des Verzeichnisses durch die Betreuungsbehörde oder den Notar nach § 1835 Abs. 5 BGB n.F. zur Verfügung. Es fällt aber z.B. hinter die Möglichkeiten eines entsprechend ermächtigten Kontrollbetreuers nach § 1815 Abs. 3 Hs. 2 BGB n.F. zurück und mindert die Kontrolle.
Rz. 47
Dies wird weniger der Fall sein, wenn der Vorstellung des Gesetzgebers über die Anwesenheit bei der Öffnung eines Schließfaches oder der ersten Begehung einer Wohnung gefolgt wird. Die Inaugenscheinnahme wird auch in der Norm besonders erwähnt. Die Hinzuziehung der dritten Person sollte demnach möglichst zugleich mit der Bestellung des Betreuers erfolgen. Dann kann er direkt mit dem Betreuer das erste Mal in die Wohnung des Betroffenen gehen. So können die Sorgen darüber, dass ein Betreuer Vermögenswerte gar nicht erst in den Anfangsbericht aufnimmt und somit unterschlägt, also für sich vereinnahmt, gemindert werden. Das ist sinnvoll.
Rz. 48
Allerdings ergeben sich viele Facetten des Vermögens erst durch das Studieren von Unterlagen und weiteren Recherchen, z.B. bei Banken. Nach hier vertretener Auffassung ist die dritte Person diesbezüglich ebenso einzubeziehen. Ihr ist also beispielsweise der Schriftverkehr mit den Banken, Versicherungen und anderen Personen, wie potentiellen Gegnern in einem Rechtsstreit, zur Verfügung zu stellen, jedenfalls zur Kenntnis zu geben. Durch elektronische Übermittlung sollte das unproblematisch sein. Die dritte Person sollte daher schon bei der Begehung der Wohnung auch auf Unterlagen achten, die unter Umständen Anlass für weitere Ermittlungen des Betreuers zur Vervollständigung des Vermögensberichts geben können, und im weiteren Verlauf der Erstellung des Verzeichnisses auf diese zurückkommen.
Rz. 49
Als zuzuziehende Personen kommen die z.B. die unter § 1835 Abs. 3 BGB n.F. genannten in Betracht, also etwa Mitarbeiter der Betreuungsbehörde, Sachverständige oder Notare. Ob bei Notaren eine große Bereitschaft bestehen wird, erscheint fraglich. Sachverständige kommen in eher in Betracht, wenn schon vor der Besichtigung grundsätzlich bekannt ist, worum es geht, also z.B. Gemälde. Dann ergibt die Besichtigung zusammen mit einer Werteinschätzung als Vorbereitung weiterer Maßnahmen Sinn, wie Einlagerung zur Sicherung oder für einen Verkauf.
Rz. 50
Der Begriff des Zeugen gem. § 1835 Abs. 4 BGB n.F. könnte missverständlich sein, handelt es sich doch nicht um einen zivilprozessualen Zeugen oder einem i.S.v. §§ 29 f. ZPO, sondern um einen – so die Gesetzesbegründung – "Aug...