Rz. 2
Die Berichtspflicht des Betreuers wird aus dem Vermögenskontext des § 1840 BGB a.F. herausgelöst und in § 1863 BGB n.F. deutlich umfassender geregelt. Die drei in § 1863 BGB n.F. geregelten Berichte zum Anfang und Schluss der Betreuung sowie im Jahresturnus sind nur gegenüber dem Betreuungsgericht zu erstellen, der Betreute hat keinen klagbaren Anspruch. Eine Befreiung von diesen Berichtspflichten ist nicht möglich; es besteht aber für den Anfangsbericht gem. § 1863 Abs. 2 BGB n.F. keine Pflicht bei familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung des ehrenamtlichen Betreuers zum Betreuten.
Rz. 3
Der Betreuungsplan gem. § 1901 Abs. 4 S. 2, 3 BGB a.F. wurde so gut wie nie verlangt. Allerdings ist eine Betreuungsplanung für alle Seiten hilfreich, was auch in der Facharbeitsgruppe 1 beim BMJV festgestellt wurde, und wird von vielen professionell arbeitenden Betreuern auch schon betrieben.
Rz. 4
Ein Gespräch über den Bericht kann sinnvoll sein, § 1863 Abs. 1 S. 5 BGB n.F., wie es nach § 289 FamFG a.F. schon möglich war. Die Übersendung an den Betreuten gem. § 1863 Abs. 1 S. 4 BGB n.F. kann ein solches Gespräch veranlassen und sollte ohnehin selbstverständlich sein, wenn der Betreute nicht als Objekt, sondern Subjekt in der Betreuung gesehen wird.
Rz. 5
Die Inhalte des Anfangsberichtes werden in § 1863 Abs. 1 BGB n.F., die des Jahresberichtes in § 1863 Abs. 3 BGB n.F. und die des Schlussberichtes in § 1863 Abs. 4 BGB n.F. beschrieben. Naturgemäß wird der Anfangsbericht dabei meist der umfangreichste sein, da die Situation sowie Ziele und Erwartungen des Betreuten zunächst festzustellen sind. Zudem kann gem. §§ 1863 Abs. 1 S. 3, 1835 BGB n.F. ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und beizufügen sein (siehe Rdn 31–58).
Rz. 6
Für den Anfangsbericht hat der Betreuer gem. § 1863 Abs. 1 S. 4 BGB n.F. drei Monate Zeit. Spannend ist, ob der Appell an die Rechtspfleger fruchtet, den Bericht persönlich mit dem Betreuten zu besprechen und damit ein anderes Klima der Verständigung zu schaffen, § 1863 Abs. 1 S. 5 BGB n.F.
Wichtige Regelung
Persönliche Besprechung des Berichtes soll zwischen Rechtspflegern sowie Betreuern und Betreuten stattfinden, § 1863 Abs. 1 S. 5 BGB n.F.
Rz. 7
Insbesondere der Jahresbericht dient dem Betreuungsgericht auch dazu, den Betreuer zu kontrollieren, z.B. hinsichtlich seiner Pflicht des persönlichen Kontaktes zum Betreuten, vgl. § 1863 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 BGB n.F. Zudem kann im Sinne der Selbstbestimmung und auch der Kosteneinsparung vom Gericht besser eingeschätzt werden, ob die Betreuung teilweise oder ganz aufgehoben oder statt einem Berufsbetreuer ein ehrenamtlicher Betreuer eingesetzt werden kann, vgl. § 1863 Abs. 3 S. 3 Nr. 3, 4 BGB n.F.
Rz. 8
Ebenso interessant wie die Frage des persönlichen Kontaktes der Rechtspfleger mit den Betreuten wird in der Praxis die Einbeziehung von deren Sichtweise in den Jahresbericht sein, was nach § 1863 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 BGB n.F. zu erfolgen hat.
Im Schlussbericht ist auch festzuhalten, wie der Herausgabepflicht nach § 1872 BGB n.F. (siehe § 16 Rdn 20–33) nachgekommen wurde, § 1863 Abs. 4 S. 3 BGB n.F. Der Schlussbericht muss bei jeder Art der Beendigung erstellt werden, kann aber in seiner Ausführlichkeit den Gegebenheiten angepasst werden. Zur Schlussrechnung siehe § 16 Rdn 34–46.