Rz. 83
Hat der beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten einen Vorschuss oder eine Zahlung vor oder nach der Beiordnung erhalten, so kann er diesen Vorschuss zunächst auf die Vergütung anrechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht, vgl. dazu § 58 Abs. 2 RVG.
Rz. 84
Die Vorschusszahlung durch den Auftraggeber kann damit die Differenzvergütungsansprüche des Rechtsanwalts (Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Anwaltsgebühren) sichern. Übersteigt ein Vorschuss oder eine geleistete Zahlung die Differenz, so mindert sich um diesen übersteigenden Betrag der Anspruch des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse.
Beispiel:
Auftraggeber Schmitz beauftragt RA Treffer, Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens wegen Zahlung eines Betrags von 18.200,00 EUR zu beantragen. Die Prozesskostenhilfe wird bewilligt. RA Treffer wird antragsgemäß beigeordnet. Schmitz hat einen Vorschuss von 400,00 EUR geleistet. Die Klage wird eingereicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Die Klage wird abgewiesen. RA Treffer rechnet mit der Staatskasse nach § 45 RVG wie folgt ab:
a) Gegenstandswert: 18.200,00 EUR, § 2 Abs. 1 RVG
1,3 Verfahrensgebühr |
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(§§ 2 Abs. 2, 49 RVG) Nr. 3100 VV RVG |
453,70 EUR |
1,2 Terminsgebühr |
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(§§ 2 Abs. 2, 49 RVG) Nr. 3104, Vorbem. 3.3.6 VV RVG |
418,80 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
892,50 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
169,58 EUR |
Summe |
1.062,08 EUR |
Der Vorschuss kann auf die Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Anwaltsgebühren verrechnet werden.
Wahlanwaltsgebühren:
b) Gegenstandswert: 18.200,00 EUR, § 2 Abs. 1 RVG
1,3 Verfahrensgebühr |
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(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG) Nr. 3100 VV RVG |
904,80 EUR |
1,2 Terminsgebühr |
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(§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG) Nr. 3104 VV RVG |
835,20 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.760,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
334,40 EUR |
Summe |
2.094,40 EUR |
PKH-Anwaltsgebühren siehe unter a) |
./. 1.062,08 EUR |
Differenz zwischen PKH-Anwalts- und Wahlanwaltsgebühren: |
1.032,32 EUR |
Der Vorschuss kann daher voll einbehalten werden, da er nur 400,00 EUR betragen hat und somit die Differenz nicht übersteigt!
Rz. 85
Würde der Vorschuss im obigen Fall beispielsweise 1.100,00 EUR betragen, so würde der RA diesen Vorschuss einbehalten, die Staatskasse würde aber von den zu erstattenden Gebühren in Höhe von 1.062,08 EUR den Teil des Vorschusses in Abzug bringen, der die Wahlanwaltsgebühren übersteigt.
Berechnung dann: Differenz zwischen PKH-Anwalts- und Wahlanwaltsgebühren = 1.032,32 EUR. Vorschuss = 1.100,00 EUR, übersteigender Teil somit 67,68 EUR. Die Staatskasse würde also nur noch 1.062,08 EUR abzüglich 67,68 EUR = 994,40 EUR erstatten.
Ergebnis: Der RA würde also auch mit Vorschuss des Mandanten, unabhängig davon, wie hoch dieser ist, insgesamt nicht mehr als die Wahlanwaltsgebühren erhalten.