Rz. 95
Zunächst einmal besteht ein Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers, der einen Prozess vorfinanziert hat, gegen den Anwalt aus übergegangenem Recht, um mögliche Herausgabeansprüche zu ermitteln.
In der Rechtsprechung zunehmend zu beobachten sind allerdings Fälle, in denen der Rechtsschutzversicherer gegen den Rechtsanwalt seines Versicherungsnehmers gerichtlich Ansprüche geltend macht. Hierbei handelt es sich zum einen um (meist vorgelagerte) Akteneinsichtsrechte des Rechtsschutzversicherers. Ein solches Akteneinsichtsrecht wird von der Rechtsprechung überwiegend anerkannt, wenn der Rechtsschutzversicherer im Innenverhältnis gegenüber dem Versicherungsnehmer als Partei eines Zivilrechtsstreits von diesem zu tragende Kosten übernommen hat.
Zum anderen geht es um Leistungsansprüche in Form der Auskehr von Fremdgeldern (z.B. unverbrauchter Gerichtkosten) und vor allem in Form von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Prozessführung, in der Regel wegen Erhebung von vornherein aussichtsloser Klagen. Die diesbezügliche Grundsatzfrage, ob die Erteilung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer wegen der vorangegangenen Erfolgsaussichtenprüfung eine spätere Berufung auf fehlende Erfolgsaussichten im Regressprozess ausschließt, ist inzwischen dahingehend höchstrichterlich entschieden worden, dass gleichwohl ein Schadensersatzanspruch des Mandanten – welcher auf den Rechtsschutzversicherer übergeht – möglich ist. Der IX. Senat des BGH hat sich jüngst im Einzelnen mit den Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs befasst: Insoweit stellt der BGH allerdings zunächst klar, dass es eine mandatsbezogene Pflicht, einen von Anfang an aussichtslosen Rechtsstreit nicht zu führen, als solche nicht gebe. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Anwalt seiner Pflicht zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten genügt habe. Hierfür sei es ohne Bedeutung, ob der Mandant eine Rechtsschutzversicherung unterhält oder nicht. Werde die Beratungspflicht durch den Anwalt verletzt, komme es darauf an, wie sich der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung verhalten hätte. Bei dieser Frage könne das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung dergestalt von Bedeutung sein, dass das Risiko des Mandanten, im Fall einer Niederlage die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen, durch einen Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung herabgemindert war. Die Wirkung dieses Kostenschutzes auf die Frage des Eingreifens eines Anscheinsbeweises fänden jedoch ihre Grenze, wenn die Rechtsverfolgung des Mandanten objektiv aussichtslos war.
In einer weiteren Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bei Inanspruchnahme des Anwalts auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht durch den Rechtsschutzversicherer auch eine negative Feststellungsklage als isolierte Drittwiderklage gegen den Mandanten/Versicherungsnehmer zulässig ist, mit der sich der Anwalt dagegen schützen will, später noch einmal vom Mandanten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden mit der Begründung, der Forderungsübergang sei nicht (wirksam) erfolgt.
Eine Aktivlegitimation des Schadenabwicklungsunternehmens aufgrund einer aktiven gesetzlichen Prozessstandschaft aus § 126 Abs. 2 S. 1 VVG (analog der dort geregelten Passivlegitimation) hat der BGH abgelehnt.