Rz. 207
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang (vgl. Rdn 178) mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften (§ 3 Abs. 2 f ARB). Darunter fallen als einseitige schuldrechtliche Verpflichtungen keine Gewinnzusagen. Die aktuelle Fassung der ARB 2000/2008/2010/2012 (GDV-Musterbedingungen) ergänzt den Ausschluss allerdings nunmehr explizit um Gewinnzusagen. § 3 Abs. 2 f ARB 2010 erweitert den Ausschluss darüber hinaus um die Interessenwahrnehmung "in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z.B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung". Nr. 3.2.8 ARB 2012 schließt generell Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen aus, soweit diese nicht Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch oder das eigengenutzte Wohnhaus betreffen, Nr. 3.2.9 ARB 2012 zusätzlich die Vergabe von Darlehen. Damit soll weitgehend das Geldanlagerisiko ausgeschlossen werden. Die neuere umfangreichere Klausel der ARB 2010 wurde vom BGH als wirksam erachtet. Sie umfasst auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. Demgegenüber hat der BGH festgestellt, dass eine gelegentlich verwendete Individualklausel, wonach kein Rechtsschutz besteht in ursächlichem Zusammenhang "mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)", wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. Unter Spielverträge fallen u.a. die Teilnahme an Fußballtoto- und Lottoveranstaltungen, Klassenlotterien, die Teilnahme an einem nach dem Schneeballsystem organisierten "Schenkkreis" (dessen Vereinbarung nach BGH nichtig ist), ebenso die Streitigkeiten innerhalb einer BGB-Wettgemeinschaft. Unter Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte fallen Warenterminoptionsgeschäfte und Warentermingeschäfte. Diese Entscheidungen sind zu § 4 Abs. 1 g ARB 75 ergangen, wonach nur die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Spiel- und Wettverträgen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. § 3 Abs. 2 f ARB trifft insoweit eine klarstellende Erweiterung um Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte. Unter diese fällt allerdings nicht der Erwerb und Verkauf von Aktien. Nach BGH umfasst der Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 g ARB 75 nicht mit vertraglichen Schadensersatzansprüchen und solchen aus c.i.c. konkurrierende selbstständige Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; § 826 BGB). Nach § 3 Abs. 2 f ARB fallen demgegenüber alle Ansprüche "in ursächlichem Zusammenhang" mit einem Spiel- oder Wettvertrag unter den Risikoausschluss, also auch konkurrierende Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Gewinnzusagen sind bereits seit einem neueren Stand der ARB 2000 zusätzlich in § 3 Abs. 2 f ARB bzw. Nr. 3.2.9 ARB 2012 explizit ausgeschlossen.