Rz. 460

Nach § 17 Abs. 5 c bb ARB bzw. § 17 Abs. 1 c bb ARB 2010 muss der Versicherungsnehmer, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann (so auch § 15 Abs. 1 d bb ARB 75, jedoch mit der Einschränkung, dass das andere gerichtliche Verfahren auf demselben Versicherungsfall beruhen muss). Diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers, das Ergebnis eines anderen Musterprozesses abzuwarten, spielt in der Praxis keine Rolle. Musterprozesse, auf deren Ergebnis der Versicherungsnehmer tatsächlich zumutbarer Weise warten kann, sind selten.

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