Rz. 115
Der Schadensersatz-Rechtsschutz wird für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen, gem. § 2 a ARB gewährt. Damit sind zunächst Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Vertrages vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, nicht aber Schadensersatzansprüche aus einem vertragsähnlichen Verhältnis, das nicht zu einem Vertragsabschluss geführt hat, wie beispielsweise aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB) oder Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB). Auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unberechtigter Zwangsvollstreckung fällt unter den Schadensersatz-Rechtsschutz, ebenso die Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen im Wege des Direktanspruchs gegen den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG aufgrund einer Insolvenz des Anspruchsgegners. Vom Versicherungsschutz sind Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück etc. ausgeschlossen; damit sind vor allem auf § 823 Abs. 1, 2 BGB beruhende Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Eigentums an einem Grundstück gemeint, für die sich der Versicherungsschutz aus § 2 c ARB (Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, § 29 Abs. 2 ARB) ergibt.
Rz. 116
Hinweis
Wird ein Grundstück (etwa dessen Einzäunung) durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, so fällt der gegen den Schädiger und dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG) bestehende Schadensersatzanspruch nicht unter den Versicherungsschutz nach § 2 a ARB. Diese Deckungslücke wird durch §§ 2 c, 29 Abs. 1 a, 2 ARB geschlossen, falls vereinbart.
Rz. 117
Kann ein Schadensersatzanspruch auf eine Vertragsverletzung und auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden, so ist nicht insgesamt der Versicherungsschutz ausgeschlossen, sondern nur insoweit, als der Vertragsanspruch weiter geht als der Deliktsanspruch. Der Ausschluss der Vertragsverletzung erstreckt sich also nicht auf die Geltendmachung damit konkurrierender deliktischer Schadensersatzansprüche.
Rz. 118
Hinweis
In § 2 a ARB 2000/2008 bzw. Nr. 2.2.1 ARB 2012 wird dieses Problem anders geregelt. Durch die Einfügung des Wortes "auch" ("… soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung … beruhen") wird klargestellt, dass bei konkurrierenden Ansprüchen im Schadensersatz-Rechtsschutz auch keine teilweise Deckung (hinsichtlich des deliktischen Anspruchs) gewährt wird. In diesen Fällen besteht Rechtsschutz allein über die Leistungsart gem. § 2 d ARB (Vertrags-Rechtsschutz), allerdings im Gegensatz zur Leistungsart gem. § 2 a ARB mit Wartezeit (vgl. im Einzelnen Rdn 417). Diese Einschränkung ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers eng auszulegen, sodass vertragliche Nebenpflichtverletzungen nicht zwingend zum Ausschluss führen.
Rz. 119
Nur für die aktive Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird Versicherungsschutz gewährt, nicht für die Abwehr von gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Schadensersatzansprüchen; die Abwehr zu Unrecht erhobener Schadensersatzansprüche ist Bestandteil der Haftpflichtversicherung (§ 100 VVG, § 3 Abs. 2 S. 1 AHB). Allerdings ist die Rückforderung eines geleisteten Schadensersatzes durch einen gegnerischen Haftpflichtversicherer noch Gegenstand des Schadensersatz-Rechtsschutzes. Versicherungsfall bleibt danach auch für die Rückforderung das ursprüngliche Schadenereignis (z.B. der Verkehrsunfall).