Rz. 334

Der Rechtsschutzversicherer hat gem. § 5 Abs. 1 c ARB die Gerichtskosten (und die Auslagen des Gerichts nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 9) zu übernehmen, sobald sie vom Versicherungsnehmer verlangt werden (vgl. § 5 Abs. 2 a ARB), vor allem auch als Vorschusszahlung. Ferner trägt der Versicherer die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden (also grundsätzlich nicht die Kosten privater Gutachten; für diese gilt § 5 Abs. 1 f ARB), sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers, die etwa im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus obsiegenden Urteilen etc. anfallen. Auch die im Rahmen des § 109 SGG anfallenden Kosten des ärztlichen Sachverständigen fallen unter den Versicherungsschutz.

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