Rz. 416
Der Versicherungsfall muss, soll eine Verpflichtung des Rechtsschutzversicherers zur Gewährung von Rechtsschutz bestehen, grundsätzlich nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein (§ 4 Abs. 1 S. 2 ARB). Für die Leistungsarten nach § 2 b ARB bis § 2 g ARB gilt aber Abweichendes. Für sie besteht Rechtsschutz erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (§ 4 Abs. 1 S. 3 ARB). Erst die Versicherungsfälle, die nach Ablauf dieser Wartezeit eintreten, können unter den Versicherungsschutz fallen. Lediglich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Fahrzeug muss eine Wartezeit nicht beachtet werden (§ 4 Abs. 1 S. 3 ARB), ebenso wie generell für den Schadensersatz-, Disziplinar-/Standes-, Straf-/Ordnungswidrigkeiten- und Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (Leistungsarten § 2 a, h–k ARB).
Rz. 417
Bei einer Anspruchskonkurrenz deliktischer (Leistungsart § 2 a ARB) sowie vertraglicher (Leistungsart § 2 d ARB) Schadensersatzansprüche – z.B. aufgrund von ärztlichen Behandlungsfehlern – besteht bei einem Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit Rechtsschutz lediglich für die Ansprüche, die mit deliktischen Anspruchsgrundlagen begründet werden können (Leistungsart § 2 a ARB). Abweichend hiervon verlagern allerdings § 2 a ARB 2000/2008/2010 bzw. Nr. 2.2.1 ARB 2012 bei einer solchen Anspruchskonkurrenz das Risiko insgesamt in die Leistungsart § 2 d ARB, da der Schadensersatz-Rechtsschutz danach nur eingreift bei Schadensersatzansprüchen, "soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung" beruhen. Das bedeutet, dass nach den ARB 2000/2008/2010/2012 die Interessenwahrnehmung lediglich in die Leistungsart des Vertrags-Rechtsschutzes gem. § 2 d ARB bzw. Nr. 2.2.4 ARB 2012 fällt und dementsprechend die Wartezeit zu beachten ist.
Rz. 418
Bei Verfahren wegen Einschränkung, Entziehung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sieht § 14 Abs. 2 S. 3 ARB 75 keine Wartezeit vor. Nach § 4 Abs. 1 c S. 3 ARB ist dagegen im gesamten Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g ARB) die Wartezeit zu beachten.
Rz. 419
Hinweis
In Individualklauseln werden inzwischen gelegentlich abweichende Wartezeiten vorgesehen. Das OLG Düsseldorf hat z.B. eine Wartezeit von sechs Monaten als AGB-rechtlich wirksam angesehen.
Rz. 420
Werden bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung durch Vereinbarung oder einvernehmliche Einbeziehung anderer Bedingungen weitere Leistungsarten in den Versicherungsschutz einbezogen, so läuft eine bedingungsgemäße Wartezeit für dieses Zusatzrisiko ab dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für dieses Einzelwagnis beginnt.