Rz. 301
Mit diesem Rechtsschutz werden für den Selbstständigen die Versicherungsarten der § 21 ARB (Verkehrs-Rechtsschutz), § 23 ARB (Privat-Rechtsschutz für Selbstständige) und § 24 ARB (Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine) zu einem umfassenden Versicherungsschutz zusammengefasst, so wie dies im Rahmen des § 26 ARB für Nichtselbstständige geschehen ist. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im Versicherungsschein genannte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers, auf den privaten Bereich des Versicherungsnehmers (oder einer anderen im Versicherungsschein genannten Person) und auf die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (§ 28 Abs. 1 a, b ARB).
Rz. 302
Auch im Rahmen dieses Rechtsschutzes gibt es mitversicherte Personen; diese (§ 28 Abs. 2 a bis d ARB) sind mit denen gem. § 26 Abs. 1, 2 a bis c ARB identisch (vgl. Rdn 291 ff.). Zusätzlich sind noch die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für ihn mitversichert (§ 28 Abs. 2 e ARB).
Rz. 303
Der Versicherungsschutz umfasst gem. § 28 Abs. 3 ARB alle Leistungsarten i.S.d. § 2 a bis k ARB, jedoch mit Einschränkungen bei den Leistungsarten des § 2 c, d und e ARB, die vor allem die Bereiche gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausschließen. Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht wird nur für den privaten Bereich und die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten gewährt. Uneingeschränkter Versicherungsschutz wird aber gewährt, wenn es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande geht (§ 28 Abs. 3 ARB).
Rz. 304
Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c ARB) kann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden (§ 28 Abs. 4 ARB); anderenfalls bezieht er sich nur auf die im Versicherungsschein bezeichneten selbst genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (§ 28 Abs. 3 ARB). Gem. Nr. 2.1.1 ARB 2012 ist der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz demgegenüber stets gesondert als Baustein zu versichern.
Rz. 305
§ 28 Abs. 5 ARB enthält – wie § 26 Abs. 4 ARB (vgl. Rdn 295) – einen Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines zulassungspflichtigen Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft (Motorboote, Flugzeuge etc.). Diese Fahrzeuge können gem. § 21 Abs. 3 ARB zusätzlich versichert werden.
Rz. 306
Die in § 28 Abs. 6 ARB geregelten Obliegenheiten werden im Folgenden behandelt (siehe Rdn 438 ff.).