Rz. 275
Diese Versicherungsart deckt den beruflichen Bereich des selbstständig tätigen Versicherungsnehmers ab. Die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen sind im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für ihn mitversicherte Personen (§ 24 Abs. 1 a S. 2 ARB). Versichert ist der Versicherungsnehmer nur für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 a S. 1 ARB). Nicht für alle in Betracht kommenden selbstständigen Tätigkeiten bieten die Rechtsschutzversicherer Rechtsschutz an.
Rz. 276
Gemäß § 24 Abs. 1 b ARB besteht Versicherungsschutz auch für Vereine und deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig werden, die ihnen gemäß Vereinssatzung obliegen. Die Rechtsfähigkeit des Vereins (§ 21 BGB) ist nicht Voraussetzung für die Vereinbarung des Vereins-Rechtsschutzes; auch nichtrechtsfähige Vereine (§ 54 BGB) kommen als Versicherungsnehmer in Betracht.
Rz. 277
Der Umfang des Versicherungsschutzes, wie er sich aus § 24 Abs. 2 ARB ergibt, gilt für die gem. § 24 Abs. 1 a ARB und für die gem. § 24 Abs. 1 b ARB Versicherten in gleichem Maße. Der Versicherungsschutz umfasst hiernach:
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Schadensersatz-Rechtsschutz (§ 2 a ARB), |
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Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b ARB), |
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Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f ARB), |
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Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h ARB), |
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Straf-Rechtsschutz (§ 2 i ARB), |
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Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j ARB). |
Rz. 278
Wichtig sind die Leistungsarten, die im Rahmen dieser Versicherungsart nicht versichert sind. Bei ihnen handelt es sich um:
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Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c ARB), |
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Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d ARB), |
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Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e ARB), |
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Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g ARB). |
Rz. 279
Der frühere "Firmenvertrags-Rechtsschutz" ist nach den gegenwärtig üblichen ARB nicht mehr versicherbar. In der Praxis spielt er deshalb keine Rolle mehr, abgesehen von einigen unverändert geltenden "alten" Verträgen sowie Individualklauseln einzelner Rechtsschutzversicherer für bestimmte Branchen, insbesondere Freiberufler.
Rz. 280
Auch im Rahmen der Versicherungsart des § 24 ARB ist der gesamte Bereich des motorisierten Verkehrs vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 24 Abs. 3 ARB). Das Verkehrsrisiko kann aber zusätzlich nach § 21 Abs. 1 oder 3 ARB versichert werden. Für das Kraftfahrzeug-Gewerbe steht eine § 24 Abs. 3 ARB abändernde Klausel zur Verfügung, die Rechtsschutzversicherer mit ihren Versicherungsnehmern aus diesem Bereich vereinbaren können. Der Risikoausschluss gem. § 24 Abs. 3 ARB entspricht dem des § 23 Abs. 4 ARB, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Rdn 272 ff.).
Rz. 281
In Anlehnung an die ARB 75 – die ARB 94 sehen eine solche Regelung nicht vor – bestimmt § 24 Abs. 4 ARB 2000/2008/2010 eine sog. Nachhaftung des Rechtsschutzversicherers. Endet der Rechtsschutzversicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm oder seinen Erben Versicherungsschutz noch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.