Rz. 344
Der Rechtsschutzversicherer hat die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten zu erstatten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist (§ 5 Abs. 1 h ARB).
Rz. 345
Bei den vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmenden Kosten des Gegners handelt es sich vor allem um solche, die diesem aufgrund einer gerichtlichen Auseinandersetzung entstanden sind und die der Versicherungsnehmer aufgrund einer gerichtlichen Kostenentscheidung zu tragen hat (prozessuale Erstattungspflicht).
Rz. 346
Anders ist die Rechtslage, wenn die Kostenerstattungspflicht des Versicherungsnehmers auf materiell-rechtlichen Gründen beruht, vor allem auf seinem Verzug.[313]
Rz. 347
Hinweis
Ist der Versicherungsnehmer mit der Erfüllung einer Zahlungspflicht in Verzug und schaltet der Gläubiger einen Rechtsanwalt ein, so hat der Versicherungsnehmer auch die dem Gläubiger entstandenen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen (§ 286 Abs. 1 BGB). Diese Gebühren hat der Rechtsschutzversicherer des Schuldners nicht zu übernehmen, obwohl sich diese Einschränkung aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 h ARB nicht ohne weiteres ergibt. Man folgert dies daraus, dass die Schadenersatzpflicht nicht bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstanden ist, sondern schon vor ihr.[314]
Rz. 348
Übernimmt der Versicherungsnehmer anlässlich der Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich Kosten des Gegners, so sind diese wiederum grundsätzlich von § 5 Abs. 1 h ARB umfasst.[315] Zu beachten sind hierbei allerdings die Kostenbeschränkungen gem. § 5 Abs. 3 b ARB (vgl. im Einzelnen Rdn 352 ff.). Nr. 2.3.3.3 ARB 2012 beschränkt die Erstattung von Kosten des Gegners hingegen generell auf die Fälle einer gerichtlichen Festsetzung.
Rz. 349
Nach der Neufassung des § 472 StPO hat die früher umstrittene Frage, ob und in welchem Umfang der Rechtsschutzversicherer Privat- und Nebenklagekosten zu erstatten hat, die in einem gegen den Versicherungsnehmer anhängigen Strafverfahren anfallen, keine Bedeutung mehr. Legt das Gericht dem Versicherungsnehmer diese Kosten durch Urteil oder Beschluss gem. § 472 StPO auf, hat sie der Rechtsschutzversicherer zu erstatten.
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