Rz. 41

Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers gehen im Falle seines Todes an sich im Wege der sog. Universalsukzession auf den/die Erben über (vgl. § 1922 BGB). Ein solcher Rechtsübergang ist aber nur möglich, wenn die bestimmte versicherte Eigenschaft des Versicherungsnehmers auch in der Person des Erben fortbesteht. Bei der Versicherung personenbezogener Risiken ist also grundsätzlich ein Rechtsübergang nicht möglich, die Versicherung erlischt vielmehr (§ 80 Abs. 2 VVG), auch mit Wirkung für mitversicherte Personen. Zur Vermeidung von sich hieraus für Hinterbliebene und mitversicherte Personen ergebende Härten sieht § 12 Abs. 2 ARB bzw. Nr. 6.2.4.2 ARB 2012 eine Sonderregelung vor (im Rahmen der ARB 75 gilt eine Standardklausel zu §§ 21, 22, 24 bis 29 ARB 75).[25]

§ 12 Abs. 2 ARB gilt für objektbezogene Risiken und für die Versicherung subjektiver Eigenschaften; letzteres jedoch nur, wenn auch der – neue – Versicherungsnehmer die Eigenschaften aufweist, die in der Person des Verstorbenen versichert waren.[26]

 

Rz. 42

Gemäß § 12 Abs. 2 ARB bzw. Nr. 6.2.4.2 ARB 2012 besteht im Falle des Todes des Versicherungsnehmers der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war (Verzug des Versicherungsnehmers ist nicht Voraussetzung für fehlenden Versicherungsschutz) und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag gezahlt (durch wen, ist unerheblich, auch durch Dritte), bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann aber innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.

 

Rz. 43

 

Beispiel

Ein Versicherungsnehmer setzt für seinen umfangreichen Nachlass seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Ein gem. § 29 ARB versichertes Grundstück erhält das Kind als Vermächtnis. Ein Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag auf die Erbin gem. § 1922 BGB ist nicht möglich. Die Vermächtnisnehmerin hätte ohne § 12 Abs. 2 ARB keinen Versicherungsschutz.

[25] VerBAV 1988, 6; abgedr. bei Harbauer-Maier, 7. Aufl., § 10 ARB 75 Rn 18.
[26] Harbauer-Maier, § 12 ARB 2000 Rn 17.

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