Rz. 296
Der Inhaber eines im Versicherungsschein zu bezeichnenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes kann für diesen Betrieb, seinen privaten Bereich, für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und für den Verkehrsbereich Versicherungsschutz gem. § 27 Abs. 1 ARB vereinbaren. Es handelt sich um den einzigen für eine bestimmte Berufsgruppe konzipierten Rechtsschutz.
Rz. 297
Dieser Rechtsschutz umfasst eine Vielzahl mitversicherter Personen:
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den ehelichen oder den im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartner (vgl. hierzu Rdn 265 ff.) des Versicherungsnehmers (§ 27 Abs. 2 a ARB); |
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die minderjährigen Kinder (§ 27 Abs. 2 b ARB); |
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die unverheirateten, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (§ 27 Abs. 2 c S. 1 ARB). Für diese unverheirateten, volljährigen Kinder besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug), § 27 Abs. 2 c S. 2 ARB. § 27 Abs. 2 c S. 2 ARB 2000/2008/2010 sieht demgegenüber wiederum einen generellen Ausschluss des Versicherungsschutzes für Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft und Anhängern (Fahrzeug) vor; |
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alle Personen als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers (§ 27 Abs. 2 d ARB); |
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den im Versicherungsschein genannten und im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort auch wohnhaften Mitinhaber sowie deren eheliche oder im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen (§ 27 Abs. 2 e ARB), nach der neueren Fassung der ARB 2000/2008/2010 (GDV-Musterbedingungen) keine Mitversicherung mehr der minderjährigen Kinder; volljährige Kinder genießen in keinem Fall Versicherungsschutz; |
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die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen (§ 2 Abs. 2 f ARB), nach der neueren Fassung der ARB 2000/2008/2010 (GDV-Musterbedingungen) keine Mitversicherung mehr der minderjährigen Kinder. Der Begriff des Altenteilers wird gesetzlich nicht definiert, in Art. 96 EGBGB vielmehr vorausgesetzt. Im Allgemeinen handelt es sich bei dem Altenteiler um den früheren Inhaber des Betriebes, der mit dem jetzigen Betriebsinhaber meistens verwandt ist und dessen Lebensunterhalt vom jetzigen Betriebsinhaber mittels Geld- oder Naturalleistungen ganz oder teilweise bestritten wird; |
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die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb (§ 27 Abs. 2 g ARB). |
Rz. 298
Der Versicherungsschutz umfasst gem. § 27 Abs. 3 ARB sämtliche Leistungsarten gem. § 2 a bis k ARB, also auch den Vertrags-Rechtsschutz. Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gem. § 2 c ARB ist allerdings auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile beschränkt. Gem. Nr. 2.1.1 ARB 2012 ist der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz demgegenüber stets gesondert als Baustein zu versichern. Der Rechtsschutz umfasst auch Streitigkeiten aus einem von einem Landwirt mit einem Dritten eingegangenen Bewirtschaftungsvertrag.
Rz. 299
Eine Einschränkung bezüglich des Verkehrs-Rechtsschutzes enthält § 27 Abs. 4 ARB: Er bezieht sich nur auf Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge. Diese Einschränkung bezieht sich aber nur auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Fahrzeugen. Soweit es um den Versicherungsschutz in ihrer Eigenschaft als Fahrer von Fahrzeugen geht, besteht keine Einschränkung.
Rz. 300
Die in § 27 Abs. 5 ARB geregelten Obliegenheiten werden im Folgenden behandelt (siehe Rdn 438 ff.).