Rz. 345

Das Anerkenntnisurteil stellt ein Endurteil dar und kann dementsprechend unter den Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 ZPO mit der Berufung angegriffen werden. Da der Klageanspruch anerkannt wird, wird realistischerweise nur die Streitwertberufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Betracht kommen.

 

Rz. 346

Mit einer solchen Berufung kann dann geltend gemacht werden, dass das Anerkenntnis prozessual unwirksam ist oder aber ein berechtigter und anzuerkennender Widerruf des Anerkenntnisses vorliegt. Der Kläger kann geltend machen, dass ein Verstoß gegen § 308 ZPO vorliegt. Ist die Berufung erfolgreich, wird das Verfahren in jedem Fall an das Ausgangsgericht zurückverwiesen.

 

Rz. 347

Soweit eine der beiden Parteien lediglich die von dem Gericht nach § 93 ZPO getroffene Kostenentscheidung anfechten will, kann sie dies mit der sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO[236] tun.

 

Rz. 348

Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist, dass einerseits der Wert der Hauptsache die Berufungssumme nach § 511 ZPO übersteigt, d.h. mehr als 600 EUR beträgt, anderseits der Kostenwert aber auch den Betrag von § 567 Abs. 2 ZPO übersteigt, d.h. die Beschwer mehr als 200 EUR beträgt. Es ist mithin eine doppelte Prüfung notwendig.

 

Rz. 349

 

Hinweis

Beachtet werden muss, dass die sofortige Beschwerde bei einem Teilanerkenntnisurteil mit nachfolgendem Schlussurteil nur die Kosten erfasst, die auf den anerkannten Teil entfallen.

Die übrige Kostenentscheidung ist nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert anfechtbar. Dies wäre nur möglich, soweit der streitige entschiedene Teil mit der Berufung angegriffen wird und in diesem Rahmen dann auch die Kostenentscheidung beanstandet wird.[237]

[236] Muster einer sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO unter Rdn 665.
[237] OLG Köln NJW-RR 1994, 767.

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