Rz. 4

Da es dem Kläger frei steht, eine Klage zu erheben, steht es ihm zunächst auch frei, die Klage zurückzunehmen, d.h. auf die Durchsetzung seiner vermeintlichen Ansprüche mittels gerichtlicher Hilfe zu verzichten und damit das Verfahren wieder zu beenden. Die Klagerücknahme ist in § 269 ZPO geregelt. Erheblich ist hier insbesondere die Kostenfolge in § 269 Abs. 3 ZPO.

 

Rz. 5

 

Hinweis

Nach Auffassung des BGH wird bei der Rücknahme der Klage nach einem Vergleich die im Vergleich getroffene Kostenregelung auch im Verhältnis zum Streithelfer anzuwenden und der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vorzuziehen sein.[1]

 

Rz. 6

Die Klagerücknahme[2] lässt dabei grundsätzlich die Frage unbeantwortet, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch tatsächlich existiert oder existiert hat. Der Klagerücknahme kann insbesondere nicht entnommen werden, dass der Kläger zugesteht, dass der ursprünglich geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Allenfalls besteht eine dahingehende Vermutung.

 

Rz. 7

 

Hinweis

Soll mit der Klagerücknahme zugleich jedenfalls für die Zukunft auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet werden, so muss dies hinreichend deutlich als Klageverzicht zum Ausdruck gebracht werden.[3] Der Klageverzicht ist in § 306 ZPO geregelt.

 

Rz. 8

Insoweit ist der Kläger nach einer isolierten Klagerücknahme auch nicht gehindert, zu einem späteren Zeitpunkt seinen vermeintlichen Anspruch erneut geltend zu machen. Dem Bevollmächtigten des Beklagten obliegt es allerdings, genau dies zu verhindern, indem er über die Klagerücknahme hinaus einen Klageverzicht erreicht, was rechtlich jedoch nur unter engen Voraussetzungen erzwungen werden kann.

 

Rz. 9

 

Hinweis

Möglich ist es auch, nur einen Teil der Klage zurückzunehmen. Für den zurückgenommenen Teil der Klage gilt dann ebenfalls § 269 Abs. 3 ZPO, wobei eine gesonderte Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers jedenfalls dann unterbleibt, wenn alle Parteien im Hinblick auf den nicht zurückgenommenen Teil am Rechtsstreit beteiligt bleiben.[4] Anders verhält es sich nur dann, wenn mit der Teilklagerücknahme einer von mehreren Beklagten ausscheidet.[5] In diesem Fall ist über die außergerichtlichen Kosten des ausscheidenden Beklagten gem. § 269 Abs. 3 ZPO vorab zu entscheiden.[6] Im Übrigen wird die Kostenentscheidung dann mit der Schlussentscheidung getroffen.

 

Rz. 10

 

Tipp

Der Bevollmächtigte des ausscheidenden Beklagten darf in diesem Falle auch dann die gesamten Kosten und nicht nur die Erhöhungsgebühr liquidieren, wenn er die verbleibenden Beklagten weiter vertritt.[7] Die Erstattung erfolgt hierbei grundsätzlich nach Kopfteilen.[8]

 

Rz. 11

Für die Klagerücknahme können unterschiedliche – prozessrechtliche und andere – Gründe sprechen:

Nach der Klageerwiderung zeigt sich, dass die Beweissituation des Klägers eine erfolgreiche Prozessführung nicht erlaubt,[9] weshalb aus Kostengründen der Streit vorzeitig beendet werden soll.

 

Hinweis

Hier liegt ein klassischer Fall, in dem eine spätere erneute Klageerhebung in Betracht kommt, wenn der Kläger in den Besitz weiterer Beweismittel gelangt, die seine Situation verbessern und in diesem Zeitpunkt die Forderung noch nicht verjährt ist.

Der Kläger erkennt, dass seine Klage aus Rechtsgründen unzulässig oder unbegründet ist.

 

Tipp

Hier hat der Bevollmächtigte allerdings zunächst zu prüfen, ob er das Zulässigkeits- oder Begründetheitshindernis beseitigen oder heilen kann, bevor er den mit Zeit- und Kostennachteilen verbundenen Weg wählt, zunächst die Klage zurückzunehmen und diese dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu erheben.

Der Beklagte hat die Klageforderung einschließlich aller Kosten ausgeglichen.

 

Tipp

Hier ist zu prüfen, wann der Forderungsausgleich erfolgt ist. Hieraus kann sich auch die Erklärung der Erledigung der Hauptsache als der richtige Weg darstellen. Ist der Forderungsausgleich zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erfolgt, muss § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO beachtet werden (mehr dazu unter Rdn 38 ff.).

Der Kläger stellt fest, dass der Beklagte vermögenslos ist und ein hinreichender Vermögenserwerb dauerhaft nicht zu erwarten ist, so dass er weitere Kosten zu tragen hätte, ohne dass deren Erstattung sichergestellt ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten möchte er deshalb auf die Durchführung des Prozessverfahrens verzichten.

 

Tipp

Der Bevollmächtigte sollte den Mandanten aber ausdrücklich und schriftlich darauf hinweisen, dass er aus einem Titel 30 Jahre vollstrecken kann, so dass ihm auch ein deutlich späterer Vermögenserwerb, etwa auch durch eine Erbschaft, noch Befriedigung verschaffen kann. Die Praxis zeigt, dass die Mandanten hier sehr häufig nur die aktuelle Vermögenssituation des Prozessgegners betrachten. Nicht selten lässt sich in solchen Konstellationen über ein Mahnverfahren ein Vollstreckungsbescheid erwirken, so dass primär dieses Verfahren gewählt werden sollte.

Das Gericht hat durch Hinweise nach § 139 ZPO oder einen ein Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss dargelegt, dass die Klage au...

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