Rz. 31
Die lohnsteuerrechtliche Arbeitnehmereigenschaft richtet sich grundsätzlich nach der Definition des § 1 Abs. 1 LStDV. Arbeitnehmer sind danach Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren, und die aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen oder bezogen haben. Ein Dienstverhältnis liegt nach § 1 Abs. 2 LStDV vor, wenn der Angestellte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen verpflichtet ist. Eine Negativabgrenzung enthält § 1 Abs. 3 LStDV, wonach Arbeitnehmer nicht ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausführt.
Rz. 32
Maßgeblich bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ist das Gesamtbild der Verhältnisse, wobei die in H 19.0 LStR aufgeführten Merkmale (z.B. Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit; feste Arbeitszeiten; Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort; Urlaubsanspruch; Anspruch auf sonstige Sozialleistungen; feste Bezüge; Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall; kein Unternehmerrisiko; keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln usw.), die für die Arbeitnehmereigenschaft sprechen, im Rahmen der Telearbeit besonders zu würdigen sind.
Rz. 33
So mag die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Umfang der Tätigkeit regelmäßig ein Indiz für eine nichtselbstständige Tätigkeit darstellen. Beim Homeoffice ist dies anders. Vorteil des Homeoffice und Motiv für die Einführung von Telearbeit ist die flexible Gestaltung dieser Arbeitsbedingungen, so dass das Merkmal nur eingeschränkt für eine Abgrenzung tauglich ist. Die Gestellung der Arbeitsmittel mag regelmäßig ebenfalls gegen die Selbstständigkeit der Tätigkeit sprechen, wobei im Rahmen des Homeoffice durchaus vereinbart werden kann, dass der Arbeitnehmer die von ihm allein in der eigenen Wohnung benutzten Arbeitsmittel anzuschaffen hat, ohne dass ihn dies automatisch als Selbstständigen qualifizieren würde. Die Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers ist insoweit bei der Telearbeit gelockert, was auch bei der Auslegung der in H 19 LStR aufgeführten Merkmale zu berücksichtigen ist.
Rz. 34
Im Ergebnis ist auch beim Telearbeiter die Arbeitnehmereigenschaft nach der Definition des § 1 Abs. 1 LStDV zu prüfen, wobei die in H 19.0 LStR aufgeführten Merkmale nur unter besonderer Würdigung der Eigenheiten des Homeoffice gewertet und gewichtet werden können. Besondere Beachtung ist den Kriterien zu schenken, die unabhängig von den Besonderheiten in der Arbeitsweise des Telearbeiters sind (z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Anspruch auf soziale Leistungen, das Fehlen von Unternehmerrisiko, Arbeit nur für einen Auftraggeber usw.).