Rz. 55

Werden die Arbeitsmittel (PC, Telefax, Internet) dem Telearbeiter vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, ist dies lohnsteuerrechtlich unproblematisch. Auch die private Nutzung der Geräte führt nach § 3 Nr. 45 EStG nicht zur Steuerpflicht (siehe Rdn 1 ff.). Soweit der Arbeitnehmer die von ihm für das Homeoffice benötigten Arbeitsmittel selbst anschafft, kommt ein Ansatz als Werbungskosten in Betracht (siehe Rdn 25 ff.).

 

Rz. 56

Wird die Telearbeit im häuslichen Arbeitszimmer erbracht, kann der Telearbeiter die Aufwendungen hierfür im Rahmen des § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG als Werbungskosten geltend machen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; der Werbungskostenabzug ist in diesem Fall allerdings auf 1.250 EUR begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. In anderen Fällen ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.[42] Liegen die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug vor, so sind hiervon auch die Aufwendungen zum Herrichten des häuslichen Telearbeitsplatzes umfasst, wenn erst im Folgejahr die häusliche Telearbeit aufgenommen wird.[43] Aufwendungen für eine Bildschirm-Arbeitsbrille sollen dagegen nach Auffassung des BFH selbst dann keine Werbungskosten darstellen, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird.[44]

 

Rz. 57

Anlässlich der COVID-19-Pandemie wurde mit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG die sog. Homeoffice-Pauschale eingeführt.[45] Der Steuerpflichtige kann für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb dieser Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 EUR, insgesamt jedoch höchstens 600 EUR je Kalenderjahr, in Abzug bringen. Voraussetzung ist, dass kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist oder auf einen Abzug von Aufwendungen für ein solches verzichtet wird. Die Regelung ist zeitlich auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt (§ 52 Abs. 6 S. 15 EStG).

[42] Einzelheiten zum Werbungskostenabzug betreffend das häusliche Arbeitszimmer enthält BMF 6.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002 :019, BStBl I 2011, 195.
[45] JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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