Dr. iur. Pierre Plottek, Dr. Christopher Riedel
Rz. 46
Anders als die Definition des Stiftungszwecks ist die Benennung eines Destinatärs bzw. eines Kreises von Destinatären nicht zwingend erforderlich. Nichtsdestotrotz wird es – gerade bei Familienstiftungen und anderen privatnützigen Stiftungen – in der Regel den Vorstellungen des Stifters entsprechen, den Kreis der Begünstigten selbst möglichst genau zu definieren. Ähnlich ist die Situation bei der Verfolgung mehrerer Stiftungszwecke, da hier die Benennung konkreter Begünstigter auch die Abgrenzung des Stiftungszwecks vereinfachen kann.
Rz. 47
Im Regelfall ist die Benennung von Destinatären nicht darauf gerichtet, diesen konkreten Leistungsansprüche gegenüber der Stiftung einzuräumen. Vielmehr stehen die Destinatäre der Stiftung wie fremde Dritte gegenüber, Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung haben sie nicht. Ob bzw. in welcher Höhe und in welcher Form ihnen Leistungen der Stiftung zufließen, liegt im Ermessen der Stiftungsorgane.
Rz. 48
Hiervon abweichend kann der Stifter aber auch den Destinatären unmittelbare Leistungsansprüche gegenüber der Stiftung einräumen. Dies setzt natürlich voraus, dass der Kreis der Begünstigten wenigstens exakt bestimmbar ist, also ohne Ausübung von Ermessen entschieden werden kann, ob eine Person zum Kreis der Destinatäre zählt oder nicht. Will der Stifter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den Destinatären Leistungsansprüche gewähren, so müssen auch der Umfang der Ansprüche (Art und Höhe) sowie die Fälligkeit genau geregelt werden, um Auslegungsspielräume (und hiermit verbundene Streitpotenziale bzw. Rechtsunsicherheiten) zu vermeiden.
Rz. 49
In der Praxis sind ausdrückliche Regelungen zu den Destinatären und zum Umfang der ihnen jeweils zustehenden Ansprüche insbesondere bei Familien-Stiftungen anzutreffen. Auch hier gehen die Vorstellungen der Stifter allerdings nicht immer dahin, konkrete Leistungsansprüche zu gewähren. Mitunter kommt es ihnen gerade darauf an, solche Ansprüche nicht zu begründen, sondern die Art und Weise der Unterstützung der einzelnen Destinatäre in das Ermessen hierzu qualifizierter Personen zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bestimmte Destinatäre überschuldet oder pflegebedürftig sind oder der Erblasser aus anderen Gründen fürchtet, sie seien dem Umgang mit eigenem Vermögen nicht gewachsen.